Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.insolvencycourts.org/DL/Besonderheiten_des_Nachlassinsolvenzverfahre...
07.05.2013 - BGB. An letzter Stelle erbt jedoch immer der Fiskus, § 1936 BGB. Das Fiskalerbrecht wird nach Feststellung widerlegbar vermutet, § 1964 BGB. Der Fiskus wird daher in der Regel ein Interesse an der Haftungsbeschränkung haben. § 1975 Abs. 1 BG
https://www.gartenfreunde-berlin.de/downloader.php?file=332de14ff12084434ad2972...
automatisch auf den nächsten. Erbberechtigten über. Dies ist diejenige Person, die geerbt hät- te, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Schlagen alle Erben aus, fällt das. Erbe dem Staat zu (§ 1936 BGB). Fristen der Ausschlagung.
https://www.slaek.de/media/dokumente/04presse/aerzteblatt/archiv/2011-2020/2017...
der Staat gemäß § 1936 BGB. Die. Patientenunterlagen, samt der Auf- bewahrungspflicht, fallen in diesem. Fall als Nachlassverbindlichkeit dem. Staat zu. Dieser steht dann in der. Pflicht, die Patientendaten in gleicher. Weise zu verwalten oder in ord- nu
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP13/Drucksachen...
01.06.2005 - Kleine Anfrage. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche der derzeit zum Verkauf anstehenden Immobilien des Landes sind innerhalb der letzten 30 Jahre durch Fiskalerbschaften nach § 1964 BGB an das Land gefallen, bzw. wurden vom Bund als Rec
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608954.pdf
24.04.2008 - Nach § 1936 BGB-E erbt in einem sol- chen Falle der Bund. II. Verjährungsvorschriften für familien- und erbrechtliche Ansprüche (Probleme des geltenden. Rechts und Lösung). Seit 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften im All- gemeine
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/0/00640.pdf
20.08.2014 - Vorbemerkung der Fragesteller: Gebäude, bei denen im Falle des Todes des bisherigen Eigentümers gem. § 1936 BGB weder ein Ver- wandter noch ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, erbt das Land, in dem der Erblasser
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93607.htm
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1936/
1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates [1]. 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht f
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Durch das ErbVerjRÄndG wurde die Vorschrift des § 1936 BGB neu gefasst. Sie regelt, wie bisher auch, das gesetzliche Noterbrecht des Staates, d.h., dass der Staat nur als letzter in der gesetzlichen Erbfolgeordnung ein privates gesetzliches Erbrecht hat.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1936/
1936 BGB - § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls.
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Das gesetzliche Erbrecht des Staates ist in §1936 BGB geregelt. Dort heißt es: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohns