§ 1936 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Staates
Paragraph 1936 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.


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Präsentationen zum Paragraphen

Nachlassinsolvenzverfahren

http://www.insolvencycourts.org/DL/Besonderheiten_des_Nachlassinsolvenzverfahre...
07.05.2013 - BGB. An letzter Stelle erbt jedoch immer der Fiskus, § 1936 BGB. Das Fiskalerbrecht wird nach Feststellung widerlegbar vermutet, § 1964 BGB. Der Fiskus wird daher in der Regel ein Interesse an der Haftungsbeschränkung haben. § 1975 Abs. 1 BG


PDF Dokumente zum Paragraphen

Ausschlagung der Erbschaft - Landesverband Berlin der ...

https://www.gartenfreunde-berlin.de/downloader.php?file=332de14ff12084434ad2972...
automatisch auf den nächsten. Erbberechtigten über. Dies ist diejenige Person, die geerbt hät- te, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Schlagen alle Erben aus, fällt das. Erbe dem Staat zu (§ 1936 BGB). Fristen der Ausschlagung.

Ärzteblatt Sachsen 9/2017 - Sächsische Landesärztekammer

https://www.slaek.de/media/dokumente/04presse/aerzteblatt/archiv/2011-2020/2017...
der Staat gemäß § 1936 BGB. Die. Patientenunterlagen, samt der Auf- bewahrungspflicht, fallen in diesem. Fall als Nachlassverbindlichkeit dem. Staat zu. Dieser steht dann in der. Pflicht, die Patientendaten in gleicher. Weise zu verwalten oder in ord- nu

Landtag von Baden-Württemberg Kleine Anfrage Antwort

http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP13/Drucksachen...
01.06.2005 - Kleine Anfrage. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche der derzeit zum Verkauf anstehenden Immobilien des Landes sind innerhalb der letzten 30 Jahre durch Fiskalerbschaften nach § 1964 BGB an das Land gefallen, bzw. wurden vom Bund als Rec

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608954.pdf
24.04.2008 - Nach § 1936 BGB-E erbt in einem sol- chen Falle der Bund. II. Verjährungsvorschriften für familien- und erbrechtliche Ansprüche (Probleme des geltenden. Rechts und Lösung). Seit 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften im All- gemeine

Originaldokument als PDF-Datei - Hessischer Landtag

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/0/00640.pdf
20.08.2014 - Vorbemerkung der Fragesteller: Gebäude, bei denen im Falle des Todes des bisherigen Eigentümers gem. § 1936 BGB weder ein Ver- wandter noch ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, erbt das Land, in dem der Erblasser


Webseiten zum Paragraphen

§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93607.htm
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen.

BGB § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1936/
1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates [1]. 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht f

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1936 Gesetzliches ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Durch das ErbVerjRÄndG wurde die Vorschrift des § 1936 BGB neu gefasst. Sie regelt, wie bisher auch, das gesetzliche Noterbrecht des Staates, d.h., dass der Staat nur als letzter in der gesetzlichen Erbfolgeordnung ein privates gesetzliches Erbrecht hat.

§ 1936 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Staates - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1936/
1936 BGB - § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls.

Erbrecht des Staates §1936 BGB | Rechtsanwalt Wolf

https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Das gesetzliche Erbrecht des Staates ist in §1936 BGB geregelt. Dort heißt es: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohns


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge › § 1936

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1936 BGB
    § 1936 Abs. 1 BGB oder § 1936 Abs. I BGB

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