Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil2.pdf
Erhöhung des Erbteils (§ 1935 BGB). Fall 7. T. E ✞. Nachlass: 200.000,- €. S. Gesetzliche Erben zu je 1/2. Belastet mit. Vermächtnissen i. H. v. 120.000,- €. Schlägt die. Erbschaft aus. Nach Erblasser E sollen seine beiden Kinder S und T je zur Hälfte ge
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c1f6fec4-eb06-469b-b198-c8343fb7a455/1147.pdf
14.06.2004 - In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die Bestimmung des § 508 BGB auch für dingliche Vorkaufsrechte Anwendung findet (RG. HRR 1935, 724; BGH LM Nr. 1 zu § 504 BGB; MDR 1971, 285; NJW 1971, 560, 561;. MünchKomm-H. P. Westermann,
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/material/folien_gk.pdf
25.10.2012 - Zivilrecht. BGB (und. Nebengesetze):. Allgemeiner Teil. Schuldrecht. Sachenrecht. Familienrecht. Erbrecht. Handels- und Wirtschaftsrecht. HandelsR ...... 2 StGB 1935: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt o
http://d-nb.info/963489321/04
40. (1) Keine entsprechende Anwendung des § 738 S.I BGB. 41. (2) Entsprechende Anwendung der §§ 1935, 2094, 2095 BGB e) Vereinbarkeit eines Verzichts auf den NachlaBanteil mit der. Interessenbewertung des Gesetzes. 43 f) Ergebnis. 45. 4. Ergebnis. II Zul
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/PNG2011/PNG-10.pdf
27.06.2011 - römische Recht durch ein deutsches. Gemeinrecht.“ Punkt 19 des Parteiprogramms der NSDAP von 1920. „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.“ Vorschlag von Karl Larenz (1903-1993) für die Neufa
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93606.htm
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Mit der Regelung des § 1935 BGB soll verhindert werden, dass der Begünstigte durch die Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben benachteiligt wird. Eine Benachteiligung wäre dann gegeben, wenn der Teil, um welch
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
Bürgerliches Gesetzbuch 1935 (RGBl I S. 321 - Vergleichsordnung). Bürgerliches Gesetzbuch 1938 (RGBl I S. 380). Bürgerliches Gesetzbuch 1938 (RGBl I S. 807 - Ehegesetz). Bürgerliches Gesetzbuch 1938 (RGBl I S. 923 - EheG-VO). Bürgerliches Gesetzbuch 1938
https://www.advocatio.de/die_erbrechtsordnungen.html
Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit Geschwister, Neffen und Nichten (§ 1925 Absatz 1 BGB). .... Aus diesem Grunde bestimmt § 1935 BGB, dass dann, wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt und sich infolge dessen der Erbteil eines an
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbteil.html
Um eine solche, auch vom Gesetzgeber als ungerecht empfundene, Konstellation zu vermeiden, regelt § 1935 BGB für die gesetzliche und § 2095 BGB für die gewillkürte Erbfolge, dass der hinzukommende Erbteil als besonderer Erbteil gilt. Lasten auf diesem hi