§ 1836c BGB, Einzusetzende Mittel des Mündels
Paragraph 1836c Bürgerliches Gesetzbuch

Der Mündel hat einzusetzen:

1.
nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
2.
sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.


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Infobrief 5501 - Kosten der Betreuung

https://www.lkgi.de/images/formulare_downloads/Gesundheit_Soziales_Integration/...
lich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 1836c BGB). Übersteigt sein Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze, so muss das BetrG entscheiden, mit welchem Betrag sich der Betreute an den Kosten seiner Betreuung zu beteiligen hat. Das G

Kosten der Rechtlichen Betreuung

https://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Kosten%20der%20Betreuung.2482313....
1836c BGB). Es gelten die Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 Abs.1 und 86 des SGB XII. Sie sind niedriger als in der früheren Regelung nach dem BSHG. Der Einkommensfreibetrag beträgt ab 01.01.2014 782.- € (2-facher Eckregelsatz der Sozialhilfe) zuzüglich K

Anschrift des Gerichts Hinweis: In der Betreuungssache beantrage ich ...

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit...
D. Betreute ist mittellos im Sinne von §§ 1836c, 1836d BGB. Ich beantrage die. Festsetzung aus der Staatskasse gemäß § 1835a Abs. 3 BGB. □ Für den Fall, dass d. Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mittellos sein sollte, wird hilfsweise die Festsetz

Nr. 1203 OLG Frankfurt/M. — BGB §§ 1835 IV, 1836 I, 1908i I S. 1 ...

http://skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10015.pdf
16.05.2008 - Ein Regress (§§ 1836e, 1908i I S. 1 BGB) setzt die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreu- ten voraus. (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56g Rz. 23; BayObLG, FamRZ 2000, 562 und.

Landgericht Leipzig 16 T 3454/00 LG Leipzig 36 ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/documents/16T34540.pdf
hat, bestimmt sich nach § 1836c BGB. Über einzusetzendes Einkommen verfügt der Betroffene nicht. Sein Vermögen hat er nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen. (§ 1836c Nr. 2 BGB). Mithin ist grundsätzlich das gesamte. Vermögen, soweit keiner der Verschonu


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Mittellosigkeit – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Mittellosigkeit
06.04.2017 - In der Neufassung (§ 1836c und § 1836d BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (§ 82 SGB XII) ü

Kommentierung zu § 1836c BGB –Einzusetzende Mittel des Mündels ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-2/Einzusetzende-...
1836c Einzusetzende Mittel des Mündels. Der Mündel hat einzusetzen: 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach d

§ 1836c BGB Einzusetzende Mittel des Mündels Bürgerliches ...

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Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82,

Rückforderung in Raten (§ 1836 c BGB) - Rechtspflegerforum

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24.07.2007 - Rückforderung in Raten (§ 1836 c BGB). Guten Morgen, nachdem ich mich nun schon länger mit dem Problem rumschlage und bisher nicht zu einem befriedigenden Ergebnis gekommen bin, hoffe ich auf Hilfe aus dem Forum Die Betreute wird seit über 1

BGB § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1836c/
1836c Einzusetzende Mittel des Mündels [1]. Der Mündel hat einzusetzen: nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1836c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1836c BGB
    § 1836c Abs. 1 BGB oder § 1836c Abs. I BGB

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