§ 1839 BGB, Auskunftspflicht des Vormunds
Paragraph 1839 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Wie frei ist der Amtsvormund - Verwaltung.modern

http://www.verwaltungmodern.de/wp-content/uploads/2011/03/Wie-frei-ist-der-Amts...
Zur gesetzmäßigen Führung gehören ferner bestimmte, genau umrissene Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten (§§ 1839 – 1841 BGB). Zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflichten gehört auch die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte, wi

STUFENKLAGE

http://www.olg-saarland.de/fileadmin/user_upload/Stufenklage_Urkundsprozess2018...
Unter Umständen "hilft" ihm das Gesetz mit einem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung (vgl. etwa §§ 666, 1361 Abs. 4 S. 4, 1379, 1580, 1605, 1686, 1839, 1890, 2003 Abs. 2, 2027, 2028, 2057, 2127, 2314 BGB, § 13 Abs. 7 TMG, § 34 Abs. 1 BDSG, 19 Abs.


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Pflichten des Betreuers der Betreuerin

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
pflicht - § 1839 BGB). ▫ Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist zu einer Rechnungslegung ver- pflichtet und hat eine Übersicht der Ein- und Ausgaben jährlich dem Gericht vorzulegen. (Rechnungslegungspflicht – § 1840 Abs. 2 u. 3 BGB - vgl.

Thema Vermögensaufstellung - (SKM) Schwarzwald-Baar

http://schwarzwald-baar.skmdivfreiburg.de/cms/upload/Vortrag_Vermgensbersicht.p...
Rahmen des § 1839 BGB ausreichend überprüft sein. Da das Vermögensverzeichnis nach a. A. stets ein Solches ist, dass das gesamte Vermögen des Betreuten umfasst, sind einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge im Sinne des § 1902 BGB nicht ausreichend, d

Geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts

http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/W%C3%BCrttembergischer_...
Wenn das Vormundschaftsgericht jedoch Auskunft über Ausgaben verlangt, die der. Betreute selbst veranlasst hat, ist der Betreuer nach §§ 1908i I 1, 1839 BGB verpflichtet, diese nach bestem Wissen zu geben. Das kann ja z.B. den Sinn haben, die Einrichtung

Rechtsextreme als ehrenamtlicher Vormund? - Bremische Bürgerschaft

https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2018-02-28_Drs-19-1557_7993e.pdf
27.02.2018 - Auskunft über die Führung der Vormundschaft verlangen (§ 1839 BGB). Schließlich hat das Familiengericht den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des. Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das. Intere

(Microsoft PowerPoint - Betreuung_Crash_2016 \(2\).pptx ...

http://www.skfbayern.de/cms/contents/skfbayern.caritas.de/medien/dokumente/doku...
17.02.2016 - Verpflichtungen gegenüber Gericht. 51. Reinhold Spanl. Permanente Überwachung durch Betreuungsgericht. Aufsichtsführung. § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2, 3 BGB. Auskunftspflicht. § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1839 BGB ...


Webseiten zum Paragraphen

§ 1839 BGB Auskunftspflicht des Vormunds Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93522.htm
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

§§ 1839 bis 1843 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1839-1843&ag=6597
(1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten. (2) Der Vormund hat über

§ 1839 BGB - Auskunftspflicht des Vormunds - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1839/
1839 BGB - § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1839 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. Rz. 1 Die Vorschrift ordnet in Ergänzung zu § 1840

BGB § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1839/
1839 Auskunftspflicht des Vormunds [2]. Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. Fundstelle(n): zur Ände


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts › § 1839

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1839 BGB
    § 1839 Abs. 1 BGB oder § 1839 Abs. I BGB

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