(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zwei Kritiker ganz unterschiedlicher Richtung seien genannt: Otto von Gierke (1841 - 1921) schrieb „Der Entwurf eines BGB und das deutsche Recht” (1899). Er hielt das BGB für „undeutsch” und schlug dabei auch romantische, teils nationalistische Töne an.
http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgeri...
1908 i Abs. 1 Satz 1; 1840; 1841 BGB). Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Die Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen (z.B. durch Rechnungen, Kontoauszüge, Durchschriften der Überweisungsaufträge, Quittungen der Empfänger). Die Belege sind in zeitliche
http://www.verwaltungmodern.de/wp-content/uploads/2011/03/Wie-frei-ist-der-Amts...
Zur gesetzmäßigen Führung gehören ferner bestimmte, genau umrissene Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten (§§ 1839 – 1841 BGB). Zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflichten gehört auch die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte, wi
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Nord-BGT/12/AG5_Thielke...
20.09.2015 - Ergänzung zum Jahresbericht, Instrument der. Aufsicht und Kontrolle durch das Gericht. §§ 1908i, 1840, 1841 BGB. 2. Schlussrechnungslegung nach Beendigung der Betreuung. Instrument der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuten bzw. den Er
http://www.ag-luckenwalde.brandenburg.de/media_fast/4492/Merkblatt%20f%C3%BCr%2...
ist. § 1841 Abs. 1: Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und. Ausgaben enthalten, über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben und soweit. Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. Diese Vorschriften
https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
BGB. Der Betreuer ist von der Rechnungslegungs- pflicht befreit, muss jedoch dem Betreuungs- gericht alle zwei Jahre eine Übersicht über den. Bestand des von ihm verwalteten Vermögens vorlegen. (Gem. § 1841 gehört zu einer Rech- nungslegung eine geordnet
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/hinweise-zur-...
Ist die Verwaltung von geringem. Umfang, so kann das Betreuungsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. § 1841 Absatz 1 BGB: Die Rechnu
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3ae4d1c8-17a2-4857-9290-5eb0fa077817/11440.pdf
09.03.2006 - BGB § 1018; ErbbauVO § 10. Eintragung einer Grunddienstbarkeit an ... Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 1841). Am Erbbaugrundstück kann die Dienstbarkeit allerdings nur im Range nach dem. Erbbaurecht eingetragen werden. Den
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93524.htm
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. (2) Wird ein.
https://www.brennecke-partner.de/1841-BGB-Inhalt-der-Rechnungslegung_62546
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und so.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kau
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechnungslegung
28.05.2016 - Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, s
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1841/
1841 Inhalt der Rechnungslegung [2]. (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.