§ 1841 BGB, Inhalt der Rechnungslegung
Paragraph 1841 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.


(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.


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Entstehung und Weiterentwicklung des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zwei Kritiker ganz unterschiedlicher Richtung seien genannt: Otto von Gierke (1841 - 1921) schrieb „Der Entwurf eines BGB und das deutsche Recht” (1899). Er hielt das BGB für „undeutsch” und schlug dabei auch romantische, teils nationalistische Töne an.

VS 18 Merkblatt zur Rechnungslegung - Amtsgericht Mannheim

http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgeri...
1908 i Abs. 1 Satz 1; 1840; 1841 BGB). Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Die Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen (z.B. durch Rechnungen, Kontoauszüge, Durchschriften der Überweisungsaufträge, Quittungen der Empfänger). Die Belege sind in zeitliche

Wie frei ist der Amtsvormund - Verwaltung.modern

http://www.verwaltungmodern.de/wp-content/uploads/2011/03/Wie-frei-ist-der-Amts...
Zur gesetzmäßigen Führung gehören ferner bestimmte, genau umrissene Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten (§§ 1839 – 1841 BGB). Zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflichten gehört auch die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte, wi


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Präsentation von Rechtspflegerin Ulrike Thielke

http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Nord-BGT/12/AG5_Thielke...
20.09.2015 - Ergänzung zum Jahresbericht, Instrument der. Aufsicht und Kontrolle durch das Gericht. §§ 1908i, 1840, 1841 BGB. 2. Schlussrechnungslegung nach Beendigung der Betreuung. Instrument der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuten bzw. den Er

Merkblatt für den Betreuer bei Vermögenssorge

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ist. § 1841 Abs. 1: Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und. Ausgaben enthalten, über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben und soweit. Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. Diese Vorschriften

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

https://www.soziales.niedersachsen.de/download/98619/Kontrollsystem.pdf
BGB. Der Betreuer ist von der Rechnungslegungs- pflicht befreit, muss jedoch dem Betreuungs- gericht alle zwei Jahre eine Übersicht über den. Bestand des von ihm verwalteten Vermögens vorlegen. (Gem. § 1841 gehört zu einer Rech- nungslegung eine geordnet

Hinweise zur Abrechnungspflicht - Berlin.de

https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/hinweise-zur-...
Ist die Verwaltung von geringem. Umfang, so kann das Betreuungsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. § 1841 Absatz 1 BGB: Die Rechnu

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11440 letzte Aktualisierung: 09.03 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3ae4d1c8-17a2-4857-9290-5eb0fa077817/11440.pdf
09.03.2006 - BGB § 1018; ErbbauVO § 10. Eintragung einer Grunddienstbarkeit an ... Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 1841). Am Erbbaugrundstück kann die Dienstbarkeit allerdings nur im Range nach dem. Erbbaurecht eingetragen werden. Den


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§ 1841 BGB Inhalt der Rechnungslegung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93524.htm
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. (2) Wird ein.

.§ 1841 BGB Inhalt der Rechnungslegung - Brennecke & Partner

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(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und so.

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Rechnungslegung – Betreuungsrecht-Lexikon - Bundesanzeiger Verlag

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28.05.2016 - Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, s

BGB § 1841 Inhalt der Rechnungslegung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1841/
1841 Inhalt der Rechnungslegung [2]. (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts › § 1841

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1841 BGB
    § 1841 Abs. 1 BGB oder § 1841 Abs. I BGB
    § 1841 Abs. 2 BGB oder § 1841 Abs. II BGB

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