(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Der Heidelberger Rechtsgelehrte Anton F. J. Thibaut (1772 - 1840) veröffentlichte 1814 seine Schrift „Über die Notwendigkeit eines Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland“. Das einheimische Recht sei „ein endloser Wust einander widerstreite
http://schwarzwald-baar.skmdivfreiburg.de/cms/upload/Vortrag_Vermgensbersicht.p...
Allgemeines. Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind auf seine Tätig- keit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) anzuwenden. Gegenbetreuer. |st ein Gegenbetreuer bestellt (§ 1792 BGB), ist diesem die Rechnung
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Nord-BGT/12/AG5_Thielke...
20.09.2015 - Ergänzung zum Jahresbericht, Instrument der. Aufsicht und Kontrolle durch das Gericht. §§ 1908i, 1840, 1841 BGB. 2. Schlussrechnungslegung nach Beendigung der Betreuung. Instrument der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuten bzw. den Er
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Der Betreuer hat über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem VormG mindestens einmal jährlich zu berichten (Berichtspflicht - § 1840 Abs. 1 BGB). ▫ Auf Verlangen des VormG hat der Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönl
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/86681A.pdf
regelmäßig, mindestens einmal jährlich, § 1840 BGB. Belege sind beizufügen (zum Beispiel Depotauszüge,. Sparbücher in Kopie usw.). Für sämtliche Bereiche ist das Betreuungsgericht zu Aus- künften bereit und im Rahmen seiner Beratungsaufgaben auch verpfli
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_627b&formtecid=...
Seite 1 von 2. BS 627 b: Kontakte zum/zur Betroffenen gem. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1840 Abs. 1 BGB (8.12). OLG Dresden. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Anlage zum Bericht über die Führung der Betreuung, Nr. 6. Persönliche
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten. (2) Der Vor
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93523.htm
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1840/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts [1]. § 1840 Bericht und Rechnungslegung [2]. (1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Münde
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?83529-Rechnungslegung-%C2%A7184...
11.01.2017 - Rechnungslegung §1840 BGB. Guten Morgen, als Neuling weiß ich noch nicht so genau, wie "streng" ich bei der jährlichen Rechnungslegung sein soll. Wenn der Vormund zu Beginn angibt, dass kein Vermögen vorhanden ist und kein Geld eingeht, wird
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechnungslegung
28.05.2016 - Allgemeines. Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) anzuwenden. Die Rechnungslegung beginnt mit einem Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB).