§ 1840 BGB, Bericht und Rechnungslegung
Paragraph 1840 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.


(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.


(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.


(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Entstehung und Weiterentwicklung des BGB

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Der Heidelberger Rechtsgelehrte Anton F. J. Thibaut (1772 - 1840) veröffentlichte 1814 seine Schrift „Über die Notwendigkeit eines Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland“. Das einheimische Recht sei „ein endloser Wust einander widerstreite


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Thema Vermögensaufstellung - (SKM) Schwarzwald-Baar

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Präsentation von Rechtspflegerin Ulrike Thielke

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Kapitel 4 Die Aufgabenkreise im Einzelnen - Verbraucherzentrale ...

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Persönliche Kontakte - Sachsen.de

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Gesetzestext (1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten. (2) Der Vor

§ 1840 BGB Bericht und Rechnungslegung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93523.htm
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu.

BGB § 1840 Bericht und Rechnungslegung - NWB Datenbank

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Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts [1]. § 1840 Bericht und Rechnungslegung [2]. (1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Münde

Rechnungslegung §1840 BGB - Rechtspflegerforum

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11.01.2017 - Rechnungslegung §1840 BGB. Guten Morgen, als Neuling weiß ich noch nicht so genau, wie "streng" ich bei der jährlichen Rechnungslegung sein soll. Wenn der Vormund zu Beginn angibt, dass kein Vermögen vorhanden ist und kein Geld eingeht, wird

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28.05.2016 - Allgemeines. Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§§ 1840 ff. BGB) anzuwenden. Die Rechnungslegung beginnt mit einem Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB).


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts › § 1840

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1840 BGB
    § 1840 Abs. 1 BGB oder § 1840 Abs. I BGB
    § 1840 Abs. 2 BGB oder § 1840 Abs. II BGB
    § 1840 Abs. 3 BGB oder § 1840 Abs. III BGB
    § 1840 Abs. 4 BGB oder § 1840 Abs. IV BGB

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