§ 1836 BGB, Vergütung des Vormunds
Paragraph 1836 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.


(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.


(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.


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BGB § 1836 Vergütung des Vormunds - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1836 BGB
    § 1836 Abs. 1 BGB oder § 1836 Abs. I BGB
    § 1836 Abs. 2 BGB oder § 1836 Abs. II BGB
    § 1836 Abs. 3 BGB oder § 1836 Abs. III BGB

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