(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
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http://www.gesetzliche-betreuung-odw.de/wb/media/Word/Antrag%20Aufwandspauschal...
28.04.2011 - Betreuung für ........... geb. am ....... Geschäftsnummer: ............ Aufwandspauschale. Sehr geehrte Damen und Herren,. hiermit beantrage ich für meine Betreuer/innentätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Deckung geringfügiger
http://justiz.hamburg.de/contentblob/3941388/6b860d2911eceef0fa9241bb8d9f4eee/d...
Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1835, 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Als Betreuer(in) können Ihnen jedoch Auslagen, die Ihnen durch die Wahrnehmu
http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/1/Aufwandspauschale_mittellos_blan...
hiermit beantrage ich, mir für die Betreuungstätigkeit zugunsten der o.g. betreuten Person eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Deckung geringfügiger Aufwendungen gemäß §1835a. BGB zuzubilligen. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum vom bis. Für d
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_626a&formtecid=...
Vorname u. Name d. Betreuers/Vormunds/Pflegers. Straße, Hausnummer. Telefon. Zutreffendes bitte ankreuzen. PLZ, Ort. Datum. Name und Vorname d. Betreuten/Mündels/Pfleglings. An das geb. am: Aktenzeichen: Antrag auf Zahlung d. Aufwandsentschädigung (§ 183
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare_vor_fam...
Ich beantrage für den Zeitraum vom ______ bis ______ die Festsetzung und Erstattung nach § 1835 a BGB bzw. des Auslagenersatzes nach § 1835 BGB. Ich wähle die Pauschale nach § 1835 a BGB. Ich wähle Auslagenersatz nach § 1835 BGB gemäß der anliegenden Auf
http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/4055/VS%20027%20Antrag%20auf%20Aufwand...
hiermit beantrage ich, mir für die Vormundschaft / Betreuungstätigkeit zugunsten des o. G. eine pauschale. Aufwandsentschädigung zur Deckung geringfügiger Aufwendungen gem. §1835 a BGB zu erstatten. Der Antrag bezieht sich auf folgenden Zeitraum: vom bis
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale
Allgemeines. Für ehrenamtliche Betreuer, die keine Vergütung beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen § 1835a BGB. Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädi
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93514.htm
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen.
http://www.fachverband-betreuung.de/Erhoehung-der-Aufwandsentschaedigung-fuer-e...
01.08.2013 - Entsprechend der Rechtsprechung zur Höhe der Aufwandsentschädigung bei früheren Änderungen ihrer Höhe ist der Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835a Abs. 4 BGB maßgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisier
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1835a/
1835a Aufwandsentschädigung [1]. (1) 1Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfa
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem