(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.
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http://www.insolvencycourts.org/DL/Besonderheiten_des_Nachlassinsolvenzverfahre...
07.05.2013 - aber sie können sich bei erkennbarer Insolvenzreife schadensersatzpflichtig machen, wenn sie keinen Eröffnungsantrag stellen, §§ 1915 Abs. 1, 1833, 2219 BGB. Die Antragsverpflichteten. Stellung und Wesen. Der Schuldner und der Gläubiger. Ant
http://www.kanzleischeulen.de/publikationen.html?file=files/kanzleischeulen/con...
1. Die zivilrechtliche Haftung nach §§ 1908 i, 1833 BGB. § 1833 Abs. 1 BGB stellt verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen auf, die alle vorliegen müssen, um eine Haftung zu begründen. Es muss sich um eine Pflichtverletzung des Betreuers handeln, es muss
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Gemäß § 1833 I 1 BGB ist der Vormund bei einer Pflichtverletzung, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Mün- del verantwortlich.63 Mehrere Vormünder haften nach § 1833 II BGB als Gesamt- schuldner. Der Tatbestan
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und „mündelsicher“ (§ 1807 BGB) anzulegen (z.B. nicht in Aktien). ▫ Der Betreuer haftet dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Scha- den, wenn ihm ein Verschulden zur
http://www.sozialrecht-rosenow.de/files/roland-rosenow/downloads/8d1a2_rosenow_...
Der Fall, dass der Betreuer mit Dritten Geschäfte macht, die dem Betreuten zum Nachteil und dem Betreuer oder Dritten zum Vorteil gereichen, ist bis- lang i.W. unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Betreuers erörtert wor- den. Natürlich haftet der Betr
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(5bjism35ruytmg5urep0bwpr))/Content/Pdf/Y-30...
09.10.2017 - BGB § 670, § 1674, § 1833, § 1835 Abs. 3, § 1836 Nr. 1. StPO § 140. RVG § 14. Leitsätze: 1 Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 VwVG für jede. Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93511.htm
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haftung-betreuer/
02.06.2015 - Gegenüber dem Betreuten haftet der Betreuer für Schäden, die aus der schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Amtsführung resultieren, § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB. § 1833 BGB erfasst nicht die Haftung des Betreuers gegenüber Dritten. Grundlag
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantw
https://openjur.de/g/bgb/1833.html
1833 Haftung des Vormunds →. (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) Sind für den Schaden mehrere nebenein
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1833/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 2: Führung der Vormundschaft. § 1833 Haftung des Vormunds. (1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwo