§ 1833 BGB, Haftung des Vormunds
Paragraph 1833 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.


(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.


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Nachlassinsolvenzverfahren

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07.05.2013 - aber sie können sich bei erkennbarer Insolvenzreife schadensersatzpflichtig machen, wenn sie keinen Eröffnungsantrag stellen, §§ 1915 Abs. 1, 1833, 2219 BGB. Die Antragsverpflichteten. Stellung und Wesen. Der Schuldner und der Gläubiger. Ant


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Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

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§ 1833 BGB Haftung des Vormunds Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander.

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02.06.2015 - Gegenüber dem Betreuten haftet der Betreuer für Schäden, die aus der schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Amtsführung resultieren, § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB. § 1833 BGB erfasst nicht die Haftung des Betreuers gegenüber Dritten. Grundlag

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Gesetzestext (1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantw

§ 1833 BGB - Haftung des Vormunds - openJur

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1833 Haftung des Vormunds →. (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. (2) Sind für den Schaden mehrere nebenein

BGB § 1833 Haftung des Vormunds - NWB Datenbank

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Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 2: Führung der Vormundschaft. § 1833 Haftung des Vormunds. (1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwo


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1833 BGB
    § 1833 Abs. 1 BGB oder § 1833 Abs. I BGB
    § 1833 Abs. 2 BGB oder § 1833 Abs. II BGB

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