Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
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https://www.hsf.sachsen.de/fileadmin/hochschule/forschung/Meissner-Hochschulsch...
Bedeutung auch in den §§ 1431, 1456, 1645, 1822 Nr. 3, 1823, 1825 BGB Verwendung findet,10 weiter gefasst als der des „Gewerbebetriebs“ nach § 1 Abs. 2 HGB bzw. des. „Gewerbes“ nach der Gewerbeordnung.11 Infolgedessen kommen als ein solches nicht nur Han
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09.2009. Erklärungen nach dem Höferecht. (nur Hamburg, Niedersachsen,. NRW, Schleswig-Holstein). § 1 (6). Höfeordnung. TU. Erwerbsgeschäft, Beginn oder. Auflösung eines. § 1823 BGB,. §
http://betreuungsverein-gera.de/media/ehrenamt/HomepageFormulare/Vermoegenssorg...
BGB. Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten bei bestehender Betreuung. § 1484 Abs. 2 Satz 2 und 3. BGB. Verzicht ... Beginn eines neuen oder die Auflösung eines bestehenden. Erwerbsgeschäftes. § 1823 BGB. Überlas
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f7c886b6-1d10-42fe-97fe-d3b1e7b77452/12129.pdf
05.10.2005 - Aus der Existenz der Vorschriften der §§ 1823, 1645 BGB und des Wesensunterschiedes zwischen Kündigung und Ausscheiden kraft Veräußerung der Beteiligung wird nun gefol- gert, § 1822 Nr. 3 BGB sei auf die Fälle der Kündigung der Gesellschafts
https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
1822 Nr. 13 BGB,. § 299 FamFG. Verminderung von Sicherheiten ja. LR. § 1823 BGB,. § 299 FamFG. Beginn oder Auflösung eines. Erwerbsgeschäftes ja. IG, LR. § 1824 BGB. Überlassen von Gegenständen an den. Betreuten. GB, IG. § 1825 BGB,. § 299 FamFG. Allgeme
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93501.htm
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1823-1826&ag=6597
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überla
https://openjur.de/g/bgb/1823.html
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsges ...
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1823 – Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1823 – Genehmigung bei einem. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues E
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1823/
1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels [1]. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. Fundstelle(n): zur