§ 1823 BGB, Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
Paragraph 1823 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.


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§ 1823 BGB Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93501.htm
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

§§ 1823 bis 1826 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1823-1826&ag=6597
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§ 1823 BGB - Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels ...

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Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsges ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1823

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1823 BGB
    § 1823 Abs. 1 BGB oder § 1823 Abs. I BGB

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