§ 1820 BGB, Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
Paragraph 1820 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.


(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.


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Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

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01.09.2009 - Anhörung Betroffener sonstiges (siehe. Abkürzungen). Allgemeine Ermächtigung zu §. 1812 und § 1822 Nr. 8-10 BGB. § 1825 BGB,. § 299 FamFG ja. BB .... Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09.2009. Verpflichtung zur. Veräuße

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Mutterschaft, § 1591 BGB; Eizellspende und Leihmutterschaft. BGHZ 203, 350 ... BGB. BGH NJW 2014, 3786 (Postmortale Vaterschaftsfeststellung). BGH NJW-RR 2013, 705 (Scheidungsakzessorischer Statuswechsel). BGH NJW 2014, 629 ... BGH NJW 2015, 1820 (Zustim

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2011_01_07 AG 17 Betreuungsrechtliche Genehmigungen

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Webseiten zum Paragraphen

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Kommentierung zu § 1820 BGB –Genehmigung nach ...

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Befreiter Betreuer - Betreuungsnetz Erlangen e.V.

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Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit. Diese befreite

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BGB § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1820/
1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung [1]. (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung üb


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › § 1820

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1820 BGB
    § 1820 Abs. 1 BGB oder § 1820 Abs. I BGB
    § 1820 Abs. 2 BGB oder § 1820 Abs. II BGB

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