§ 171 BGB, Wirkungsdauer bei Kundgebung
Paragraph 171 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.


(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Übersicht 21 - Vollmacht

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BGB gegenüber einem Dritten. • § 171 BGB: Besondere Mitteilung oder Bekanntmachung einer. (angeblichen) Innenvollmacht. Bsp: Ankündigung eines. Vertreterbesuchs. • § 172 BGB knüpft den Rechtsschein an die Vorlage einer. Vollmachtsurkunde durch den Vertre

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht ... - Uni Trier

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Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei (§ 167 II BGB) und kann ge- genüber dem Vertreter erfolgen (sog. Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB) oder dem Dritten (sog. Außenvollmacht, § 167 I Alt. 2 BGB). Die §§ 171, 172 BGB sind Fälle der nach au

Rechtscheinsvollmachten Handelt ein Vertreter ohne ...

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Objektiver Rechtsscheinstatbestand, §§ 170, 171, 172 BGB. Die Mitteilung in § 171 BGB ist keine WE, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, § 172. BGB gilt nicht für abhandengekommene Urkunden, stattdessen Gleichbehandlung mit einer abhandengekommener W

Stellvertretung

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Matthias_Keller...
10. Vertretungsmacht a) Aufgrund. Gesetz b) Durch. Rechtsgeschäft c) Kraft. Rechtsscheins. Außenvollmacht,. § 170 BGB. Öffentl. Kundge- bung, § 171 BGB. Vollmachtsurkun- de, § 172 BGB. Duldungs- vollmacht. Anscheins- vollmacht ...

Lösung Fall 21 - Stephan Lorenz

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K jedoch könnte jedoch trotz Erlöschens der Innenvollmacht weiter gem. § 171 Abs. 1 S. 1 BGB zur Vertretung befugt sein. Gem. § 172 BGB steht es der in. § 171 Abs. 1 BGB geregelten besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gle


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 171 - Haufe

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Gesetzestext (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzt

§ 171 BGB - Onlinerecht24.de

http://www.onlinerecht24.de/bgb_at/rechtsschein2.html
Voraussetzungen des Rechtsscheintatbestandes des § 171 BGB. Erteilung von Innenvollmacht. Nach außen kundgemacht. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf). Fehlender Widerruf der Kundgebung. Gutgläubigkeit des Vertragsp

BGB § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - ... Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters · § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht · § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung · § 172 Vollmachtsurkunde · § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis · § 1

Definitionen zum § 171 BGB | SmartJura

https://smartjura.de/BGB/171/
Eine Definition und Erklärung zum § 171 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-die-stellvertretung-ge...
25.04.2015 - 171 I, 173 BGB gutgläubig und muss in seinem Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht geschützt werden. Die Gutgläubigkeit wird erst zerstört, sofern der Vertretene durch eine öffentliche Kundgebung die Vertretungsmacht gem. § 171 II BGB wid


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 171

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 171 BGB
    § 171 Abs. 1 BGB oder § 171 Abs. I BGB
    § 171 Abs. 2 BGB oder § 171 Abs. II BGB

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