§ 173 BGB, Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Paragraph 173 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Rechtscheinsvollmachten Handelt ein Vertreter ohne ...

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Rechtsscheinstatbestandes in schutzwürdiger Weise auf den Bestand einer Vertretungsmacht vertraute. I. §§ 170-173 BGB. Die §§ 170 ff BGB schützen den guten Glauben eines Dritten an den Fortbestand einer wirksam erteilten Vertretungsmacht. Voraussetzungen

Übersicht 21 - Vollmacht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Ist die Vollmacht erloschen, fehlt dem bisher Bevollmächtigten die. Vertretungsmacht. Handelt er dennoch im Namen des. Vollmachtsgebers, wirkt das Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht für und gegen den Vollmachtgeber. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz

Lösung Fall 21 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall21.pdf
173 BGB. Die Anordnung des § 172 Abs. 2 BGB, wonach die Vertretungsmacht bis zur. Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde bestehen bleibt, könnte jedoch gem. § 173 BGB unanwendbar sein. Dies setzt voraus, dass L bei Vertrags- schluss das Er

Fall 18 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
Nota bene: Seinem Wortlaut nach gilt § 173 BGB nur für die Fälle des Erlöschens der Vertretungsmacht. Nach ganz h.M. schadet dem Dritten jedoch seine Kenntnis und sein Kennenmüssen auch hinsichtlich des Nichtentstehens der beurkundeten. Vollmacht. § 173

Außenvollmacht

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/bgbatws1617/BGB_AT...
Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (§ 168 S. 1. BGB). - Folgen des Erlöschens. ▫ Grundsatz: fehlende Vertretungsmacht. ▫ Ausnahmen zugunsten des Dritten aufgrund guten Glaubens des. Dritten an das Fortbestehen einer einmal wirksam erteilte


Webseiten zum Paragraphen

StGB – § 173 – Beischlaf zwischen Verwandten – deutsche Gesetze in ...

https://kuckucksvater.wordpress.com/2013/03/28/bgb-%C2%A7-173-beischlaf-zwische...
28.03.2013 - Gesetze - StGB - § 173 - Inzest - Verwandte 1. Grades - Blutschande - Geschlechtsverkehr - Sex / Kuckuckskind / Deutschland Inzest ist in Deutschland verboten. Hier kommen moralische und auch gesundheitspolitische Aspekte zum Tragen. Letzter

§ 173 BGB - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/173/
173 BGB - § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 173 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rz.

BGB § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_173/
20.07.2017 - Titel 5: Vertretung und Vollmacht. § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis. Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei

Die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-die-stellvertretung-ge...
25.04.2015 - Handelt der ehemalige Vertreter trotz erloschener Vollmacht, so haftet er gem. § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht und das Rechtsgeschäft wirkt grds. nicht für und gegen den Vertretenen. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz in den


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 173

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 173 BGB
    § 173 Abs. 1 BGB oder § 173 Abs. I BGB

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