§ 175 BGB, Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Paragraph 175 Bürgerliches Gesetzbuch

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.


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§ 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde - openJur

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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Rz. 1 § 175 hat den Zweck, den Vollmachtgeber vor einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmac

§ 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde Bürgerliches Gesetzbuch

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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde - Rechtswörterbuch

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175 BGB - § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 175

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 175 BGB
    § 175 Abs. 1 BGB oder § 175 Abs. I BGB

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