Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Ein unscheinbarer Pa- ragraph sorgt immer wieder für Unruhe, wenn es um die Frage der Wirk- samkeit einer Kündigung geht. Durch § 174 Abs. 1. BGB wird zunächst fest- gelegt, dass zu einer wirksamen Kündigung eines vom Arbeitgeber Bevollmächtigten, die Vo
http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/kndigunginternetnutzung.pdf
174, 314 Abs. 2 BGB; § 1 KSchG; § 77 BayPersVG. 1. Ist eine dem Arbeitnehmer bereits zugegangene Kündigung aus formalen Grün- den unwirksam, muss die Personalvertretung vor Ausspruch einer weiteren. Kündigung erneut angehört werden, auch wenn die weitere
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von der letzten ausgesprochenen Kündi- gung errechnenden nächsten ordentlichen. Kündigungstermin fortbesteht. Es vertrat die Auffassung, dass die zuvor ausgespro- chenen Kündigungen gemäß § 174 BGB unwirksam seien, weil der Vertreter sie aufgrund der feh
http://www.vangard.de/files/redaktion/vv_pdfs/1407_vangard_meese_aua-0714-440.p...
fehlender Vollmacht. § 102 BetrVG; § 174 BGB. Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung nicht entsprechend § 174 BGB zurückweisen, wenn der Anhörung keine Vollmacht des. Arbeitgebervertreters beigefügt ist. (Leitsatz des Bearbei
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das die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB aus ( § 174 Satz 2 BGB ). Die Grundzüge der rechtsgeschäftlichen Vollmacht sind in den §§ 164 ff. BGB hinterlegt. Nur dort, wo ein höchstpersönliches Tätigwerden erforderlich ist, kommt keine Stellvertretung in
https://www.ferner-alsdorf.de/arbeitsrecht__zum-inkenntnissetzen-von-der-bevoll...
31.01.2016 - Beim Bundesarbeitsgericht (6 AZR 492/14) ging es um das Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung und die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten. Hintergrund ist §174 BGB, der normiert: Ein einseitiges Rechtsg
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2016/08/29/immer-wieder-aerger-mit-dem-zur...
29.08.2016 - Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges, von einem Bevollmächtigten gegenüber einem anderen vorgenommenes Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
https://www.123recht.net/Tipp-174,-410-BGB-__f14731.html
Tipp §§ 174, 410 BGB - Meiner Meinung nach muss ein Inkassobüro immer eine Bevollmächtigung / Abtretungsurkunde im Original zusammen...
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=4&art=6&find=Vollmacht__Vollmachtsurku...
Eine Kopie genügt nicht, z.B. die Telefaxkopie einer Originalurkunde ist keine Vollmachtsurkunde iSd § 174 BGB (BGH, 10. Oktober 2017 – XI ZR 457/16, Leitsatz und Tz. 26). Bei einer Untervertretung ist nicht nur die Vertretungsmacht des Untervertreters,
http://www.iww.de/aa/archiv/kuendigungsrecht-die-11-wichtigsten-fragen-zur-zuru...
01.11.2006 - Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist