§ 177 BGB, Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Paragraph 177 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.


(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.


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Stellvertretung §§ 164 ff

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
(3) Vertretergeschäft ist das Rechtsgeschäft, das der Vertreter mit dem Geschäftsgegner schließt und dessen Wirkungen nach § 164 I BGB unmittelbar den Vertretenen treffen, wenn eine wirksame Stellvertretung vorliegt (also eigene WE im fremden Namen mit V


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Handeln ohne Vertretungsmacht, §§ 177 – 180 BGB Voraussetzungen ...

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Meub, Zivilrecht, AT/168ff/179+Missbr.ueb.doc. Handeln ohne Vertretungsmacht, §§ 177 – 180 BGB. Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 179 BGB sind: (1) Der Vertreter hat einen Vertrag geschlossen;. (2) der Vertreter handelt ohne bzw. ohne ausreichende

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht ... - Uni Trier

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(aktive Stellvertretung, § 164 I BGB) und empfangen (passive Stellvertretung ... 164 I 1 BGB: „Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zuste- .... ohne Botenmacht). Hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht als falsus procurator gehandelt, so s

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, § 177 I BGB: - Der Vertretene kann genehmigen, § 177 I BGB. - Sonst haftet der Vertreter, § 179 BGB. ▫ Auftreten als Vertreter („Offenkundigkeit“). ▫ keine Vertretungsmacht („falsus procurator“). ▫ Genehmigung verw

Fall 10 – „Immer Ärger mit dem Mann“ Lösung - Juristische Fakultät

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diese nicht vorliegen, so müssten sie dennoch auf die Annahme eingehen. Dies ergibt sich aus §§ 177, 179 BGB. § 177 I BGB ordnet im Fall der feh- lenden Vertretungsmacht die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags an. Für einen solchen Vertrag brauchen Sie

Fall 9 – „Sammlers Leid“ Lösung - Juristische Fakultät

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177 I BGB ordnet im Fall der fehlenden Vertretungsmacht die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags an. Für einen Vertrag brauchen Sie aber zwei Willenserklärungen.] II. Annahme des Angebots durch K. Die Annahme wurde durch V erklärt. K selbst entäußert ke


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 177 - Haufe

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Gesetzestext (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über di

Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177

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Vertretung ohne Vertretungsmacht -> §§ 177-180 BGB

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Mangels Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft des Vertreters nicht gegen den Vertretenen. Letzterer kann allerdings die Wirksamkeit durch Genehmigung herbeiführen (§ 177 BGB). Bis dahin ist das Rechtsgeschäft, das der Vertreter ohne Vertretungsmacht

BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht ...

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20.07.2017 - ... 172 Vollmachtsurkunde · § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis · § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten · § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde · § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde · § 177

Rechtsfolgen - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/rechtsfolg.htm
Der Vertretene hat das Recht, den Vertrag zu genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Genehmigt er, so wird der Vertretene aus dem Vertrag genauso berechtigt und verpflichtet, wie wenn der Vertreter von vornherein Vertretungsmacht gehabt hätte; genehmigt er nicht,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 177

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 177 BGB
    § 177 Abs. 1 BGB oder § 177 Abs. I BGB
    § 177 Abs. 2 BGB oder § 177 Abs. II BGB

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