§ 179 BGB, Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Paragraph 179 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.


(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.


(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.


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Zivilrecht für Wirtschaftswissenschaftler ... - jura.uni-frankfurt.de

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Gemäß § 573c I 1 BGB muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen, um zum Ablauf des übernächsten Monats fristgemäß .... bis zum Preis von 75,- Euro beschränkt war, kannte er auch den Mangel der Vertretungsmacht, so dass er ni


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Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB I ...

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Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB. I. Anwendbarkeit. Keine Anwendbarkeit des § 179 BGB. ➢ wenn Spezialvorschriften greifen (z.B. §§ 54 S. 2 BGB, 11 Abs. 2 GmbHG, 41. Abs. 1 S. 2 AktG). ➢ wenn ein ohne Vertretungsmacht geschlosse

Fall 9 – „Sammlers Leid“ Lösung - Juristische Fakultät

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tretung geprüft werden. Sollten Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass diese nicht vor- liegen, so müssten sie dennoch auf die Annahme eingehen. Dies ergibt sich aus §§. 177, 179 BGB. § 177 I BGB ordnet im Fall der fehlenden Vertretungsmacht die schwebende U

Eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus ... - Uni Trier

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Wesentliche Aussagen: Die Anwendung der §§ 177 ff. BGB ist abzulehnen, wenn sich der Vertretene den Vertrag nach den. Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Der Bestimmung des § 179 I BGB liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Verk

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im ... - Stephan Lorenz

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L = falsus procurator. 2. § 179 Abs. 2 BGB -. 3. kein Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB. 4. kein Verschulden als Haftungsvoraussetzung: Vertrauen auf Genehmigung unerheblich. II. Anspruch entfallen durch wirksame Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB.

180 BGB Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 179 BGB sind

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Meub, Zivilrecht, AT/168ff/179+Missbr.ueb.doc. Handeln ohne Vertretungsmacht, §§ 177 – 180 BGB. Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 179 BGB sind: (1) Der Vertreter hat einen Vertrag geschlossen;. (2) der Vertreter handelt ohne bzw. ohne ausreichende


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20.07.2017 - 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht. (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichte

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11.02.2013 - Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nur dann, wenn seine Haftung nicht nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 3 BGB zwei Ausschlusstatbestände geschaffen, in denen der Geschäftsgegner, also der, ge

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Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrag


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 179

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 179 BGB
    § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. I BGB
    § 179 Abs. 2 BGB oder § 179 Abs. II BGB
    § 179 Abs. 3 BGB oder § 179 Abs. III BGB

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