(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/940dfe8d-3f18-4b43-a4d4-34bcad5935ea/genehmig...
04.07.2000 - BGB §§ 164, 177, 182, 705, 873, 925. Genehmigung bei Anteilsveräußerung von BGB-Gesellschaft nach erfolgter Auflassung an. GbR, aber vor Umschreibung im Grundbuch. Sachverhalt: Es besteht eine GbR aus den Gesellschaftern A und B. Im Zeitpunk
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/Loesungen-ws-04-05/BGB...
1626, 1629 BGB sind gesetzliche Vertreter idR die Eltern des. Minderjährigen3. Einwilligung ist nach § 183 iVm § 182 BGB die vorherige Zustimmung. hier: nach SV keine Einwilligung des ges. Vertreters. Ergebnis zu a: Der Vertrag ist also nicht schon nach
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/bgbatws1617/BGB_AT...
b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112 f BGB. 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, §§ 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung. 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, § 110 BGB. 5. Keine Genehmigung (= nachträgliche Zusti
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bitter-BGB-Allgemeiner-Teil-97838006529...
der Genehmigung umstritten (§§ 182 I, 184 II BGB). Auch für sie gilt nach § 182 II. BGB an sich der Grundsatz der Formfreiheit. Weil die Genehmigung unwiderruflich und damit stets endgültig sei, plädieren einige Stimmen auch in diesem Fall für eine teleo
http://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/Inhaltsverzeichnis_ZivR_11-02-20155696...
17. C. Beschränkte Geschäftsfähigkeit. 19. D. Stellvertretung gem. § 164 BGB. 23. E. Erlöschen des Anspruchs ex tunc durch Anfechtung gem. § 142 I BGB. 28 ... 182. D. Anspruch des Vertragserben aus § 2287 BGB gegen den Beschenkten. 182. E. Anspruch des S
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_182/
20.07.2017 - 182 Zustimmung. (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung so
http://www.rechtslexikon.net/d/zustimmung/zustimmung.htm
(§182 BGB) ist die Erklärung des Einverständnisses mit einem Rechtsgeschäft, das von einem anderen vorgenommen wurde. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Wann zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Zustimmung eines Dritten er
https://www.juralib.de/schema/7327/zustimmung-182-185-bgb-einwilligunggenehmigu...
13.04.2016 - hier hat V zunächst kein AnwR oder E erworben, da idR nur schuldR Wirkung der SiÜ. Auch Übereignungan D str., weil einerseits kein KFZ-Brief vorgelegt, andererseits Händler, die sich nie eintragen. Kann aber dahinstehen, da durch Rückübereig
https://www.iurastudent.de/definition/zustimmung-isd-%C2%A7-182-i-bgb
Zustimmung i.S.d. § 182 I BGB. Die Zustimmung ist einseitiges, selbstständiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Dabei wird durch deren Abgabe keine eigene Vertragserklärung abgegeben, sondern lediglich in eine andere Erklärung (vorherige Einwillig
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschri