§ 182 BGB, Zustimmung
Paragraph 182 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.


(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.


(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 182 BGB
    § 182 Abs. 1 BGB oder § 182 Abs. I BGB
    § 182 Abs. 2 BGB oder § 182 Abs. II BGB
    § 182 Abs. 3 BGB oder § 182 Abs. III BGB

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