§ 184 BGB, Rückwirkung der Genehmigung
Paragraph 184 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.


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Lösungsskizze zu Fall 13 - Stephan Lorenz

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Webseiten zum Paragraphen

Genehmigung - Rechtslexikon

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 6: Einwilligung und Genehmigung › § 184

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 184 BGB
    § 184 Abs. 1 BGB oder § 184 Abs. I BGB
    § 184 Abs. 2 BGB oder § 184 Abs. II BGB

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