(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
maßgeblich für Beginn der Frist ist der Beginn eines bestimmten Tages. § 187 Abs. 1 BGB. § 187 Abs. 2 BGB. Fristbeginn um 0.00 Uhr des auf das Ereignis folgenden Tages, Fristbeginn um 0.00 Uhr des benannten Tages. Beispiel: § 438 Abs. 2 BGB Fristbeginn m
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
II. Fristbeginn. 1). Ereignis als Fristanfang, § 187 Abs. 1 BGB. Der Fristbeginn regelt sich grundsätzlich nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag, an dem das. Ereignis stattfindet, das die Frist beginnen läßt, wird nicht mitgezählt. Verspricht A seiner Ehefrau,
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/16_Fristen_und_Termine/186ff.pdf
Es liegt im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, möglichst einheit- liche und eindeutige Regeln für die Bestimmung von Fristen und Terminen zu haben. Dementsprechend enthalten die §§ 187 ff BGB hierüber Bestimmungen, die nach § 186 BGB nich
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Folien_10.pdf
10.02.2010 - Fristen des BGB gelten praktisch im gesamten Recht, nicht nur im Bürgerlichen. Recht, sondern z.B. auch im Prozessrecht (§ 222 ZPO), Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht (§ 31 I VwVfG; § 57 II VwGO). II. Fristbeginn, § 187. 1.
https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-1-lehrjahr-tei...
4. Verjährung. 3. Unter Regelverjährung versteht man die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB – 3 Jahre. 4. Geregelt in § 187 BGB: Ereignisfrist = Der Lauf der Frist beginnt am Tag nach dem Ereignis. Beginnfrist = Der Lauf der Frist beginnt an eine
http://www.kanzlei-prutsch.de/assets/termine_und_fristen.pdf
08.03.2012 - 187 II BGB. Es werden nur volle Tage gezählt. Der Tag des. Ereignisses wird nicht mitgezählt. Der Tag des. Ereignisses wird mitgezählt. halbes Jahr = 6 Monate viertel Jahr = 3 Monate. 1 Monat = tatsächliche. Anzahl der Tage halber Monat = 15
https://www.lecturio.de/magazin/fristen-richtig-berechnet/
Ereignisfristen aus § 187 I BGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie an einem Umstand im Tagesverlauf – das sog. Ereignis – anknüpfen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus § 4 KSchG: Der Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach
https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Eine Terminfrist (auch Beginnfrist genannt) beginnt an einem festen Datum, und zwar um null Uhr an diesem Termin. Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab, dessen Datum nicht im Voraus feststeht (zum Beispiel eine Kündigung). Nach § 187
http://www.grundmann-norderstedt.de/ueba16.htm
Zum Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Am 05.01. wird ein Vertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, dass jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann. Nach § 187 Abs. 1 beginnt diese Frist erst am 06.01. zu laufen. Die Parteien kön
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der B
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_187/
20.07.2017 - 187 Fristbeginn. (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fäll