§ 187 BGB, Fristbeginn
Paragraph 187 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.


(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.


Benachbarte Paragraphen


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Die §§ 186-193 BGB Fristen und Termine

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
maßgeblich für Beginn der Frist ist der Beginn eines bestimmten Tages. § 187 Abs. 1 BGB. § 187 Abs. 2 BGB. Fristbeginn um 0.00 Uhr des auf das Ereignis folgenden Tages, Fristbeginn um 0.00 Uhr des benannten Tages. Beispiel: § 438 Abs. 2 BGB Fristbeginn m


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Fristen und Verjährung - Universität Potsdam

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
II. Fristbeginn. 1). Ereignis als Fristanfang, § 187 Abs. 1 BGB. Der Fristbeginn regelt sich grundsätzlich nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag, an dem das. Ereignis stattfindet, das die Frist beginnen läßt, wird nicht mitgezählt. Verspricht A seiner Ehefrau,

§ 16 Fristen und Termine, §§ 186 ff BGB Rechtswirkungen sind häufig ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/16_Fristen_und_Termine/186ff.pdf
Es liegt im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, möglichst einheit- liche und eindeutige Regeln für die Bestimmung von Fristen und Terminen zu haben. Dementsprechend enthalten die §§ 187 ff BGB hierüber Bestimmungen, die nach § 186 BGB nich

BGB P10 Folien T1 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Folien_10.pdf
10.02.2010 - Fristen des BGB gelten praktisch im gesamten Recht, nicht nur im Bürgerlichen. Recht, sondern z.B. auch im Prozessrecht (§ 222 ZPO), Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht (§ 31 I VwVfG; § 57 II VwGO). II. Fristbeginn, § 187. 1.

Lösung Teil A 4. Verjährung

https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-1-lehrjahr-tei...
4. Verjährung. 3. Unter Regelverjährung versteht man die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB – 3 Jahre. 4. Geregelt in § 187 BGB: Ereignisfrist = Der Lauf der Frist beginnt am Tag nach dem Ereignis. Beginnfrist = Der Lauf der Frist beginnt an eine

Termine und Fristen Verjährung und Ausschlussfrist Zustellung und ...

http://www.kanzlei-prutsch.de/assets/termine_und_fristen.pdf
08.03.2012 - 187 II BGB. Es werden nur volle Tage gezählt. Der Tag des. Ereignisses wird nicht mitgezählt. Der Tag des. Ereignisses wird mitgezählt. halbes Jahr = 6 Monate viertel Jahr = 3 Monate. 1 Monat = tatsächliche. Anzahl der Tage halber Monat = 15


Webseiten zum Paragraphen

So werden Fristen richtig berechnet - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/fristen-richtig-berechnet/
Ereignisfristen aus § 187 I BGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie an einem Umstand im Tagesverlauf – das sog. Ereignis – anknüpfen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus § 4 KSchG: Der Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach

Fristenrechner nach BGB-Vorschriften - Legal Tribune Online

https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Eine Terminfrist (auch Beginnfrist genannt) beginnt an einem festen Datum, und zwar um null Uhr an diesem Termin. Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab, dessen Datum nicht im Voraus feststeht (zum Beispiel eine Kündigung). Nach § 187

Fristberechnung nach BGB - Grundmann-Norderstedt

http://www.grundmann-norderstedt.de/ueba16.htm
Zum Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Am 05.01. wird ein Vertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, dass jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann. Nach § 187 Abs. 1 beginnt diese Frist erst am 06.01. zu laufen. Die Parteien kön

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 187 – Fristbeginn ...

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Gesetzestext (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der B

BGB § 187 Fristbeginn - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 187 Fristbeginn. (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fäll


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine › § 187

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 187 BGB
    § 187 Abs. 1 BGB oder § 187 Abs. I BGB
    § 187 Abs. 2 BGB oder § 187 Abs. II BGB

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