§ 189 BGB, Berechnung einzelner Fristen
Paragraph 189 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.


(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.


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Mutterschaft, § 1591 BGB; Eizellspende und Leihmutterschaft. BGHZ 203, 350 = NJW 2015, 479 m. Anm. Heiderhoff (Anerkennung einer Entscheidung über ausländische Leihmutterschaft). EGMR FamRZ 2012, 23 (Fortpflanzungsmedizin und Diskriminierung). LG Frankfu


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§ 189 BGB Berechnung einzelner Fristen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91841.htm
Zitierungen von § 189 BGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 189 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 189 ... - Haufe

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Kommentierung zu § 189 BGB –Berechnung einzelner Fristen– im frei ...

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189 Berechnung einzelner Fristen. (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere g

Fristberechnung nach BGB - Grundmann-Norderstedt

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Auszug aus dem BGB § 158 (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rech

BGH NJW 2005, 1490

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr129_04.htm
Aufl., § 138 Rdnr. 42; Schneider, MDR 2000, 189, 191; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 138 Rdnr. 495; a.A. LG München I, NJW 1999, 2600). Dies ist jedenfalls dann zutreffend, wenn der Kauf - wie im vorliegenden Fall - nach dem für beide Parteien erkennbare


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine › § 189

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 189 BGB
    § 189 Abs. 1 BGB oder § 189 Abs. I BGB
    § 189 Abs. 2 BGB oder § 189 Abs. II BGB

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