§ 185 BGB, Verfügung eines Nichtberechtigten
Paragraph 185 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.


(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.


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Fall:

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%204%20Lsg.doc
2.2 In Betracht kommt aber eine Übertragung des zur Verfügung Berechtigten gemäß §§ 929 S.1, 185 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass H mit Einwilligung des H über den Lkw verfügt hat. Hier hat der P mit dem H einen ‚verlängerten Eigentumsvorbehalt' verein


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Nichtleistungskondiktion nach § 816 I 1 BGB - Examensrelevant

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Nichtberechtigter. Def.: Nichtberechtigter ist, wer weder Inhaber des Rechts ist, noch durch rechtsgeschäft- liche Einwilligung, § 185 I BGB Verfügungsbefugter noch kraft Gesetzes Verfü- gungsbefugter ist. III. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Ber

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gewesen sein. Beachte: Für den Fall, dass der (frühere) Eigentümer die Verfügung genehmigt (vgl. hierzu 1.2.b.), wird der Verfügende trotz der Rückwirkung des § 185 nicht zum Berechtigten (Hk-BGB/Schulze, § 816 Rn. 7), denn die Genehmigung bezieht sich n

Allgemeines Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht Anerkennung als ...

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Fall 9: „Der Stiefel und sein Socken“ - Examinatorium Zivilrecht

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Rechtsgrundlage der Einziehungs- ermächtigung gemäß § 185 BGB ...

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums - Jura Individuell

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24.06.2015 - Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten; Einwilligung/Genehmigung des Berechtigten § 185 BGB; gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB.

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13.04.2016 - hier hat V zunächst kein AnwR oder E erworben, da idR nur schuldR Wirkung der SiÜ. Auch Übereignungan D str., weil einerseits kein KFZ-Brief vorgelegt, andererseits Händler, die sich nie eintragen. Kann aber dahinstehen, da durch Rückübereig

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Gesetzestext (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Geg

§§ 182 bis 185 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Verfügung eines Nichtberechtigten - Rechtslexikon

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N. ist jedoch von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten vorgenommen wird (§ 185 I BGB). Der unberechtigt Verfügende handelt hier im eigenen Namen (anders Vertretung) mit Zustimmung des Berechtigten. Die V. wird, sofern sie keine e


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 6: Einwilligung und Genehmigung › § 185

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 185 BGB
    § 185 Abs. 1 BGB oder § 185 Abs. I BGB
    § 185 Abs. 2 BGB oder § 185 Abs. II BGB

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