§ 170 BGB, Wirkungsdauer der Vollmacht
Paragraph 170 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Übersicht 21 - Vollmacht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Ist die Vollmacht erloschen, fehlt dem bisher Bevollmächtigten die. Vertretungsmacht. Handelt er dennoch im Namen des. Vollmachtsgebers, wirkt das Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht für und gegen den Vollmachtgeber. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz

Rechtscheinsvollmachten Handelt ein Vertreter ohne ...

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Objektiver Rechtsscheinstatbestand, §§ 170, 171, 172 BGB. Die Mitteilung in § 171 BGB ist keine WE, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, § 172. BGB gilt nicht für abhandengekommene Urkunden, stattdessen Gleichbehandlung mit einer abhandengekommener W

StPO §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203 ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/6U2233.00.PDF
StPO §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203, 209 Abs. 1, 210 Abs. 1,. BGB § 839 Abs. 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1, Abs. 4 StHG. OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2001, Az.: 6 U 2233/00. Leitsätze: 1. Ein Beamter, der der Staatsanwaltschaft dienstlich erlangte.

Stellvertretung - Bitter - Universität Mannheim

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/handelsrecht%20(auch%20BWL...
125 HGB, beachte § 170 HGB) b) aus Rechtsgeschäft. → Vollmacht – § 167 BGB (z.B. Prokura [§§ 48 ff. HGB]; Handlungsvollmacht [§ 54 HGB]) c) aus Rechtsschein. → §§ 170 bis 173 BGB (nach h.M. gesetzliche Fälle der Rechtsscheinshaftung). (Palandt/Heinrichs,

Lösung Fall 21 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall21.pdf
170-172 BGB irrelevant und daher in der Klausur nicht zu erörtern. Zum Schwur kommt es erst dann, wenn der Tatbe- stand eines Rechtsscheins nicht mehr unter §§ 170-172 subsu- miert werden kann. (1) Aushändigung der Urkunde von A an K. Hierzu müsste A dem


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 170 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173. Rz.

§ 170 BGB - Wirkungsdauer der Vollmacht - openJur

https://openjur.de/g/bgb/170.html
170 Wirkungsdauer der Vollmacht →. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 170 BGB, Wirkungsdauer der Vollmacht - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/170
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. § 169 BGB, Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführe… § 171 BGB, Wirkungsdau

Einstellung nach § 170 StPO: Was bedeutet das für den Beschuldigten?

https://www.strafverteidiger-berlin.info/einstellung-beschuldigter-170-ii-stpo/
12.09.2012 - Die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO ist für den Beschuldigten zumeist das Beste, was ihm im Strafverfahren passieren kann. Das Ermittlungsverfahren ist erledigt, die Begehung einer Straftat konnte nicht nachgewiesen werden. Die

§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91822.htm
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 170

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 170 BGB
    § 170 Abs. 1 BGB oder § 170 Abs. I BGB

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