Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
bb) Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB. è Beachte: generell formlos nach § 167 II BGB möglich. è Ausnahme von § 167 II BGB: wenn Bevollmächtigung Vorwegnahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedeutet. cc) besondere Erlöschensgründe nach § 168 BGB ex nunc
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Mit dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft § 168 S. 1 BGB (erlischt das Grundgeschäft, erlischt die Vollmacht, Ausnahme vom Abstraktionsprinzip!) (2) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht. Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung. § 164 I 1 BGB im Falle
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Brox BGB AT Rn. 548). Ist dagegen die. Untervollmacht unwirksam, dann hat der Unterbevollmächtigte nach § 179 BGB einzustehen. IV. Erlöschen der Vollmacht. 1. Erlöschensgründe. • Grundsätzlich bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach der Vollmacht
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Vorlesung BGB-AT. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 280. Erlöschen der Innenvollmacht. • Erlöschensgründe. - Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. ▫ Grundsatz (§ 168 S. 1 BGB). ▫ Ausnahmen: §§ 674; 729 BGB; Gegenausnahme: § 169 BGB. - Widerruf
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/80e79851-d3ce-4981-8f3a-6c488dc4c022/11250.pdf
19.03.2002 - Nach § 168 BGB richtet sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Grundsätzlich ist dabei anerkannt, dass die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht nicht automatisch mit dem
http://engert.uni-mannheim.de/ionas/Jura/engert/L%C3%B6sung%20Probeklausur%20vo...
Wirksame Vertretung der S durch P, § 164 I BGB? (1) Eigene Willenserklärung (+). (2) Im Namen der S-GmbH (+). (3) Vollmacht? Bevollmächtigung des P, § 167 I BGB, § 49 HGB (+). Aber: Erloschen, § 168 S. 1 BGB; jedenfalls konkludenter Widerruf,. §§ 168 S.
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72VIII_Stel...
Die Vollmacht e) Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB: • das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft erlischt, § 168 S. 1 BGB. • einseitiger Widerruf, § 168 S. 2 BGB. • sonstige Erlöschensgründe. → Anfechtung der Vollmacht (strittig, siehe Brox, Rn. 574). → Been
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=168,171,178
1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. 2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3Auf die Erklärun
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Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 BGB). Beispiel: Erlischt das Arbeitsverhältnis, dann erlischt auch die Vertretungsbefugnis des Arbeitsnehmers, wenn ihm die Vollma
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1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. 2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3Auf die Erkläru
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Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen ...
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Abhängigkeit der Vollmacht vom Bestehen des Grundverhältnisses § 168 BGB: Enthält die Bevollmächtigung selbst keine Regelung bezüglich ihres Erlöschens, ist danach zu fragen, ob ein gesetzlich geregelter er Löschungsgrund greift. Wenn keine Regelung vorh