(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
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https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72VIII_166....
Willensmängel und Wissenszurechnung bei der Stellvertretung: § 166 BGB. § 166 I BGB: Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Er steht als Repräsentant des. Hintermannes „näher“ an dem Vertragsschluss. → für die Frage, ob eine vom Stellvertret
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Vertreter verspricht sich und überschreitet dadurch seine. Vertretungsmacht, dann Vertreter ohne Vertretungsmacht. - Vertreter unterliegt bei Abgabe der Erklärung einem Irrtum nach §§ 119 ff. BGB, dann Anfechtung durch den Vertretenen § 166 I BGB. • Folg
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14531/Skript_Stellvertretung_S...
Rechtsfolgen bedürfen die Zurechnungsregeln des § 166 Abs. 1 und 2. BGB einer näheren Untersuchung. 2.1. Unmittelbare Wirkung, § 164 Abs. 1 BGB. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden. Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen ab
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
•Berechtigung (-). •Gutgläubiger Erwerb? (-), da B nicht gutgläubig §§ 932 II, 166 BGB (Zurechnung des. Vertreterwissens) und Abhandenkommen § 935 I 1 BGB bb) Besitz des B (+) cc) Kein Recht zum Besitz ggü. E, § 986 BGB dd) Ergebnis: Vindikationslage (+)
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=4849
II. Zurechnungsnormen. Unterscheide: - Zurechnung von Willenserklärungen. Stellvertretung, § 164 BGB. - Zurechnung von Kenntnissen. Wissensvertreter, § 166 BGB. - Zurechnung von Pflichtverletzungen. Vertragliche Haftung: § 278 BGB. Deliktische Haftung: §
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/rechtsfolg.htm
Von Interesse ist im Zusammenhang mit einer wirksamen Vertretungsmacht noch § 166 BGB. Ausgangspunkt für die Regelung in § 166 Abs. 1 BGB ist die Tatsache, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt. Deshalb kommt es darauf an, ob in seiner P
https://www.juralib.de/schema/5888/wissenszurechnung-166-bgb
01.01.2015 - Juralib ist das Wikipedia für's Jura Studium - das gesamte Examenswissen in über 900 Mindmaps und Schemta - jeder kann mitmachen.
https://www.repetico.de/karte-30811596
09.06.2016 - Grds. wird gem. § 166 I allein Willensmängel und Kenntnis/Kennenmüssen des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet. In analoger Anwendung erfol...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_166/
20.07.2017 - ... 163 Zeitbestimmung · § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters · § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter · § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung · § 167 Erteilung der Vollmacht · § 168 Erlöschen der Vollmacht · § 169 Vollmacht des
https://openjur.de/g/bgb/166.html
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beein ...