§ 169 BGB, Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Paragraph 169 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.


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Vaterschaftsprozess ist ein gerichtliches Verfahren der → Freiwilligen ...

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Antragsbefugt sind das Kind, der Vater, die Mutter und der Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird (§ 1600 d Abs. 2 BGB). Auch der V. gegen Beteiligte, die verstorben sind, fällt nunmehr unter den § 169 FamFG. Neben dem Antrag auf Vaterschaftsanfechtung (


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Beispiele Erlöschen

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Vorlesung BGB-AT. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 280. Erlöschen der Innenvollmacht. • Erlöschensgründe. - Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. ▫ Grundsatz (§ 168 S. 1 BGB). ▫ Ausnahmen: §§ 674; 729 BGB; Gegenausnahme: § 169 BGB. - Widerruf

Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag - jura | Uni Bonn

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Auftrag. Dienstvertrag. Geschäftsbesorgung. Was regelt § 674 BGB? Folge: „Gilt zu seinen Gunsten als fortbestehend“. Aufwendungsersatz (§. 670 BGB). Vertretungsmacht ggü. Gutgläubigen (§ 169 BGB). Beauftragter hat keine Kenntnis. Insb: Widerruf (§ 130 BG

Festsetzungsverjährung, §§ 169–171 AO u.a. Rechtsfolge - § 169 I 1 ...

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Dr. Christoph Gröpl. Allgemeines Steuerrecht. Universität des Saarlandes. AO43/1. Festsetzungsverjährung, §§ 169–171 AO u.a.. Rechtsfolge - § 169 I 1, 2 AO: Unzulässigkeit der Steuerfestsetzung und Korrektur. - § 47 AO: Erlöschen des entsprechenden Anspr

Fall 22 Lösung

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dann ist bei dessen Beendigung § 674 BGB zu beachten. An dessen Fiktion des. Fortbestehens des Auftrags knüpft § 169 BGB bei gutgläubigem Geschäftsgegner eine Fiktion des Fortbestehens der Vollmacht. Somit verfügte T zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschluss

hrr-strafrecht.de - BGH 4 StR 169/17 - 2. August 2017 (LG Essen ...

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BGH 4 StR 169/17 - Beschluss vom 2. August 2017 (LG Essen). Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil; Erkrankung des. Elternteils; Unterlassungsvorsatz hinsichtlich der Garantenstellung). § 13 Abs. 1 StGB; § 15 S


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 169 – Vollmacht ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 169 – Vollmacht des Beauftragten. Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eine

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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_169/
20.07.2017 - Titel 5: Vertretung und Vollmacht. § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters. Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbes

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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB), Soergel, Hans-Theodor (Begr.): Dieser Band beginnt mit der aktuellen Kommentierung des Bürgerilchen Gesetzbuches, die die neuesten Rechtsentwicklungen der Rechtsprechung und Literatur

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23.11.2011 - Durch das FGG-RG ist auch das Abstammungsrecht neu geregelt worden, §§ 169 bis 185 FamFG. Es ist Familiensache ... In diesen Verfahren wird nur festgestellt, ob die Anerkennung formell wirksam/unwirksam ist (Formmangel nach § 1597 BGB, fehle

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03.01.2018 - Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf der Vermieter als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern (§ 556 d Abs. 1 BGB). Beispiel: Laut Mietspiegel beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für die


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht › § 169

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 169 BGB
    § 169 Abs. 1 BGB oder § 169 Abs. I BGB

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