§ 1641 BGB, Schenkungsverbot
Paragraph 1641 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Familienrecht WS 2015/2016 § 15 Elterliche Sorge

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
1641 BGB. • Gem. § 1641 Satz 1 BGB dürfen die Eltern nicht im Namen des Kindes Geschenke ma- chen. • Hierbei handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.11 Die Nichtigkeitsfolge erfasst regelmäßig nicht nur das kausale, sondern auch das zugehör

FAM-Skizze 25

https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR1/FamR1_sk36.pdf
1629 II, III BGB. - Obhut. - Dauer. - Prozeßstandschaft. 6) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, § 1628 BGB. 1) Verwaltung des Vermögens. → §§ 1639 ff. BGB. 2) Einschränkung der Vermögenssorge. → §§ 181, 1629 II, 1641 BGB. - Schenkungsverbot. →

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei ...

https://www.bundestag.de/blob/416968/1251bfbeb3bc857058c8dc8898f41178/wd-7-030-...
17.02.2016 - 4. 2.2.1. § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 5. 2.2.2. § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung. 5. 2.2.3. § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln. 5. 3. §§ 1629 ff. BGB Elterliche Sorge. 6. 3.1. § 1629a BGB B

KK BGB-AT II - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK_BGB_AT_II_aufl_6.pdf
Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Parteien individuell eine Vertretung i.R. ihrer Beziehungen ausschließen (sog. „gewillkürte Höchstpersönlichkeit“). ▫ Zudem gibt es auch gesetzliche Vertretungsverbote, wie z.B. §§ 1641, 1804 BGB. hemmer-Methode:

Handeln im fremden

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Eltern: Eingriffsrechte des Familiengerichts, § 1666 BGB. - Vormund: Aufsicht des Familiengerichts, § 1837 BGB. - Betreuer: Aufsicht des Betreuungsgericht, §§ 1837, 1908i BGB. • Beschränkungen der Vertretungsmacht. - Schenkungsverbot, § 1641, 1804 BGB. -


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1641 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Bei einer Schenkung in Vertretung des Kindes steht diesem ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten gem § 985 zu, weil § 932 den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung im Falle des § 1641 nicht schützt. Bei Schenkung der Eltern im eigenen Namen e

§ 1641 BGB - Schenkungsverbot - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1641.html
1641 Schenkungsverbot →. Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

BGB § 1641 Schenkungsverbot - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1641/
20.07.2017 - 1641 Schenkungsverbot. 1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Fundstelle(n):

.§ 1641 BGB Schenkungsverbot - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1641-BGB-Schenkungsverbot_62330
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den.

Kommentierung zu § 1641 BGB –Schenkungsverbot– im frei ...

http://www.bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Schenkungsverbot/Abgrenz...
1641 Schenkungsverbot. Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1641

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1641 BGB
    § 1641 Abs. 1 BGB oder § 1641 Abs. I BGB

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