§ 1644 BGB, Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
Paragraph 1644 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.


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Die Eltern können Gegenstände die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllun.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1644

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1644 BGB
    § 1644 Abs. 1 BGB oder § 1644 Abs. I BGB

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