(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-handelsr-sv2b
1643, 1822 Nr. 11, 1831 BGB; Für eine wirksame Prokuraerteilung bedarf es folglich zusätzlich der Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Erteilung der Prokura ist somit unwirksam. Lösung Zusatzfall. Wirksame Handlungsvollmacht, § 54 I HGB;
http://www.amtsgericht-mannheim.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgeri...
sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 BGB). ... Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). ... Die Ausschlagung für Minderjährige bedarf unter Umständen der
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_21.pdf
1643, 1821 Abs. 1. Nr. 1 BGB; "eingeschränkter Grundstückserwerb". Fall 21: "Grundschulden für den Sohn" (nach BGH NJW 1998, 453). Im Jahre 1981 erwarb der alleinsorgeberechtigte Vater V des damals noch minderjährigen Sohnes S für diesen mit vormundschaf
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
„Zur Auslegung des § 1643 Abs. II BGB: In welchen Fällen bedürfen die Eltern zur. Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind der Genehmigung des Vormundschafts- gerichts?“ In: FamRZ 1972, 7 - 9. Ivo, Malte. „Die Erbausschlagung für das minderjährige Kind“
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f7c886b6-1d10-42fe-97fe-d3b1e7b77452/12129.pdf
05.10.2005 - BGB §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1822 Nr. 3. Minderjähriger Gesellschafter einer GbR; Kommanditist; Kündigung einer im GbR-. Vermögen gehaltenen KG-Beteiligung; gerichtliche Genehmigungserfordernisse. I. Sachverhalt. Eltern sind mit ih
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Verpflichtete, sondern Begünstigte des Schenkungsversprechens und seines Vollzugs ist. b) Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte gem. § 1643 BGB. Bestimmte das Kindesvermögen betreffende Rechtsgeschäfte stellt § 1643 BGB unter den. Vorbehalt der Genehmig
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - Personensorge. – Vermögenssorge und gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB) ... 1619 BGB. – Voraussetzung: Zugehörigkeit zum elterlichen. Hausstand und entweder Erziehung oder. Gewährung von Unterhalt durch die Eltern. ..... Keine Genehmigungspf
http://www.iww.de/ee/archiv/ausschlagung-koennen-eltern-die-erbschaft-ihres-kin...
01.11.2005 - Schlagen die Eltern für ihr minderjähriges Kind eine Erbschaft aus, bedarf dies grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Anders als im Vormundschaftsrecht (§ 1822 Nr. 2 BGB) gilt dies aber nicht uneingesch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1643/
20.07.2017 - 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte. (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. (2) 1Das Gleiche gilt für die Ausschl
http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-2980.html
N schlägt das Erbe aus. D = Tochter des N, und ist nun aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen. R = Mutter der D und allein sorgeberechtigt für D. R ist nicht mit N verheiratet. Frage: Bedarf R der Genehmigung des Familiengerichts für die Erbaus
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Beiträge über § 1643 BGB von Schupp & Partner Rechtsanwälte & Fachanwälte.