§ 1640 BGB, Vermögensverzeichnis
Paragraph 1640 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.


(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2.
soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.


(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


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06.02.2014 - a) Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines. Vermögensverzeichnisses gemäß § 1640 BGB eine Maßnahme zur Beschränkung der elterlichen Vermögensverwaltung darstellt. Gemäß den §§ 1638 ff. BGB werden die. Eltern zum

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10.02.1977 - das Vermögen 10 000 DM übersteigt, anderer- seits wird die Inventarisierungspflicht auf Erb- fälle aller Art erstreckt (§ 1640 BGB-E). Den. Eltern wird eine freiere Stellung bei der An- legung von Geld des Kindes eingeräumt (§ 1642. BGB-E).

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15.06.2010 - RAin Monika Fink-Plücker. Minderjährige im Erbrecht. • jedenfalls besteht grundsätzlich die Verpflichtung der Eltern zur. Errichtung eines. Vermögensverzeichnisses ab einem. Vermögenserwerb von über 15.000,00 €, welches dem. Familiengericht

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06.02.2014 - Dokumentationspflichten nach §§ 1640, 1667 BGB. • Anlagevorschrift des § 1642 BGB. – Verwendung im Interesse des Kindes, § 1649 Abs. 1 BGB. – Unter engen Voraussetzungen Verwendung für den Unterhalt der übrigen Familie, § 1649 Abs. 2 BGB. •


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Kind erbt - Eltern errichten Vermögensverzeichnis - Erbrecht-Ratgeber

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Nach § 1640 BGB haben die Eltern nämlich über das Vermögen, das von ihrem Kind geerbt wurde und das der Verwaltung der Eltern unterliegt, ein Verzeichnis zu erstellen und dieses Vermögensverzeichnis bei dem örtlichen Familiengericht einzureichen. Der Beg

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1640

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1640 BGB
    § 1640 Abs. 1 BGB oder § 1640 Abs. I BGB
    § 1640 Abs. 2 BGB oder § 1640 Abs. II BGB
    § 1640 Abs. 3 BGB oder § 1640 Abs. III BGB

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