§ 1639 BGB, Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
Paragraph 1639 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.


(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.


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Vertreter ist ausgeschlossen (§§ 181, 1795, 1796 BGB). → Bei gemeinsamer Sorge: Ausschluss eines Elternteils schließt auch den anderen aus. → Ergänzungspfleger (je ein Pfleger für jedes Kind). II. Begrenzung der elterl. Sorge durch Dritte. 8. 12. 8.122.

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

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user/mr/pool/gutachten/1639.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1639# letzte Aktualisierung: 27. März 2006. EGBGB Art. 231 §§ 5, 6; Art. 233 § 3; BGB §§ 242, 902; DDR-ZGB §§ 294, 479

Fall 16 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Fall 16: "Pleite des Verkäufers". V befindet sich in einer finanziellen Talsohle. Deshalb verkauft er ein Grundstück an K. Nachdem der. Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkundet sind und der Antrag des K als Eigentümer im. Grundbuch bereits g

Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. hc Ulrich Spellenberg ... - Zivilrecht IV

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1286, 1639-1750 . 2. Staudinger, Kommentar zum BGB, Einführungsgesetz zum BGB, Internationales. Verfahrensrecht in Ehesachen (EuEheGVO; §§ 328, 606 ff. ZPO), Berlin, 2005, XIV, 845 S. (zuvor 11. u. 12. Aufl.) Aufsätze: 1. Die sog. Testamentsaushöhlung un

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gen bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskun- diger Belehrung und Beratung eröffnen (vgl. BGHZ 83, 395 (397) = NJW 1982, 1639). Diese Warn- und. Schutzfunktion wird durch t werden (vgl. BGHZ 29, 6 (11


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Das Bürgerliche Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1639

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1639 BGB
    § 1639 Abs. 1 BGB oder § 1639 Abs. I BGB
    § 1639 Abs. 2 BGB oder § 1639 Abs. II BGB

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