(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97837...
Vertreter ist ausgeschlossen (§§ 181, 1795, 1796 BGB). → Bei gemeinsamer Sorge: Ausschluss eines Elternteils schließt auch den anderen aus. → Ergänzungspfleger (je ein Pfleger für jedes Kind). II. Begrenzung der elterl. Sorge durch Dritte. 8. 12. 8.122.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/bb60dc27-c67e-41d5-ad20-d7c7e1af1196/1639.pdf
user/mr/pool/gutachten/1639.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1639# letzte Aktualisierung: 27. März 2006. EGBGB Art. 231 §§ 5, 6; Art. 233 § 3; BGB §§ 242, 902; DDR-ZGB §§ 294, 479
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_16.pdf
Fall 16: "Pleite des Verkäufers". V befindet sich in einer finanziellen Talsohle. Deshalb verkauft er ein Grundstück an K. Nachdem der. Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkundet sind und der Antrag des K als Eigentümer im. Grundbuch bereits g
http://www.zivilrecht4.uni-bayreuth.de/de/team/Ehemaliger_Lehrstuhlinhaber/Spel...
1286, 1639-1750 . 2. Staudinger, Kommentar zum BGB, Einführungsgesetz zum BGB, Internationales. Verfahrensrecht in Ehesachen (EuEheGVO; §§ 328, 606 ff. ZPO), Berlin, 2005, XIV, 845 S. (zuvor 11. u. 12. Aufl.) Aufsätze: 1. Die sog. Testamentsaushöhlung un
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat11.pdf
gen bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskun- diger Belehrung und Beratung eröffnen (vgl. BGHZ 83, 395 (397) = NJW 1982, 1639). Diese Warn- und. Schutzfunktion wird durch t werden (vgl. BGHZ 29, 6 (11
http://www.bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Anordnungen-des-Erblasse...
1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden. (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwend
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1639/
1639 Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden. (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendun
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1639 – Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1639 – Anordnung des Erblassers. (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgel
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?71746-%C2%A7-1639-BGB-oder-%C2%...
18.02.2014 - 1639 BGB würde die Vertretungsmacht des Elternteils im Außenverhältnis nicht beschränken und eine unberechtigte Abweichung von einer Anordnung würde somit die Wirksamkeit der elterlichen Rechtshandlung nicht beeinträchtigen. Sie kann allerdi
http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.