(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ab598c5d-620f-475c-937a-b2cb77027929/1265.pdf
23.04.2002 - BGB § 1638. Beschränkung der Vermögenssorge aufgrund Erklärung eines zuwendenden Elternteils. I. Sachverhalt. Vater und Mutter sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder. Der Vater ist bisher Mehrheitsgesellschafter einer
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-13642?all=False
09.06.2015 - Leitsätze: 1. Nach § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches ein. Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwal
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - Verwendung im Interesse des Kindes, § 1649 Abs. 1 BGB. – Unter engen Voraussetzungen Verwendung für den Unterhalt der übrigen Familie, § 1649 Abs. 2 BGB. • Ausschluss bei ausdrücklicher abweichender Anordnung, §. 1638 BGB: In diesem Fall sog
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
12. Bestimmung eines Schiedsgerichts für Erbstreitigkeiten, § 1066 ZPO. 13. Familienrechtliche Anordnungen, §§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1638 Abs. 1, 1777 BGB. II. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 1. Einsetzung auf einen Bruchteil a) Unbestimmte Höhe, § 20
http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/Minderjaehrige_im_Erbrecht_Estat...
15.06.2010 - Eltern haben grundsätzlich das alleinige und volle Verfügungsrecht. (Vermögenssorge) über ererbtes Vermögen (§§ 1626 Abs. I, 1627. BGB). • Ausschluss der Vermögenssorge der Eltern/eines Elternteils ist durch letztwillige Verfügung des Zuwend
http://www.iww.de/ee/rechtsgeschaeftliche-vorsorge/familienrecht-vermoegenssorg...
28.05.2013 - Aufl., § 1638 Rn. 6). Nach anderer Ansicht liegt die Entscheidung bei dem nicht ausgeschlossenen Elternteil oder bei dem nach § 1902 Abs. 1 S. 2 BGB zu bestellenden Vermögenspfleger (Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 2. Aufl., Rn. 119 f
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/sorgerecht-gesetze/gesetzte-sorgerecht-v...
1638 BGB Beschränkung der Vermögenssorge. (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügun
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuw
http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-52952.html
Eine völlig andere Frage ist, ob man aufgrund eines Vertretungsausschlusses i.S. des § 1638 BGB insgesamt einen Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des minderjährigen Vermächtnisnehmers im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erbrecht/testamentarischer-ausschluss-verm...
22.09.2016 - 1638 BGB umfasst auch den Pflichtteil. Der Erblasser hat demzufolge insoweit die Möglichkeit, das elterliche Sorgerecht zu beschränken. Dass sich diese Befugnis auch auf den Pflichtteil bezieht, war im ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzb