§ 1638 BGB, Beschränkung der Vermögenssorge
Paragraph 1638 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.


(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.


(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.


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09.06.2015 - Leitsätze: 1. Nach § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches ein. Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwal

Familienrecht Vorlesung 12 - Uni Trier

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12.02.2015 - Verwendung im Interesse des Kindes, § 1649 Abs. 1 BGB. – Unter engen Voraussetzungen Verwendung für den Unterhalt der übrigen Familie, § 1649 Abs. 2 BGB. • Ausschluss bei ausdrücklicher abweichender Anordnung, §. 1638 BGB: In diesem Fall sog

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12. Bestimmung eines Schiedsgerichts für Erbstreitigkeiten, § 1066 ZPO. 13. Familienrechtliche Anordnungen, §§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1638 Abs. 1, 1777 BGB. II. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 1. Einsetzung auf einen Bruchteil a) Unbestimmte Höhe, § 20

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15.06.2010 - Eltern haben grundsätzlich das alleinige und volle Verfügungsrecht. (Vermögenssorge) über ererbtes Vermögen (§§ 1626 Abs. I, 1627. BGB). • Ausschluss der Vermögenssorge der Eltern/eines Elternteils ist durch letztwillige Verfügung des Zuwend


Webseiten zum Paragraphen

Familienrecht | Vermögenssorge für Minderjährige im Erbfall - IWW

http://www.iww.de/ee/rechtsgeschaeftliche-vorsorge/familienrecht-vermoegenssorg...
28.05.2013 - Aufl., § 1638 Rn. 6). Nach anderer Ansicht liegt die Entscheidung bei dem nicht ausgeschlossenen Elternteil oder bei dem nach § 1902 Abs. 1 S. 2 BGB zu bestellenden Vermögenspfleger (Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 2. Aufl., Rn. 119 f

§§ 1638 bis 1664 BGB - Sorgerecht und Vermögenssorge ...

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1638 BGB Beschränkung der Vermögenssorge. (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügun

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1638

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1638 BGB
    § 1638 Abs. 1 BGB oder § 1638 Abs. I BGB
    § 1638 Abs. 2 BGB oder § 1638 Abs. II BGB
    § 1638 Abs. 3 BGB oder § 1638 Abs. III BGB

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