(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
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https://www.f01.th-koeln.de/imperia/md/content/isr/downloadslohrentz/14.doc
Verfahren auf Herausgabe des Kindes nach § 1632, 1682 BGB. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Zur Herausgabe ist verpflichtet, wer das Kind dem berechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält. Dies
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/21WF656.11.pdf
Leitsätze: In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder. Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Er- hebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung. Kam es über den Aufenthalt des Kindes zu ein
https://www.soldan.de/media/pdf/40/17/b5/9783170213920_LP.pdf
Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren Vorschriften der §§ 1632–1908 k. BGB. Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1632, 1698a, 1698b BGB. Vorbemerkungen. 1. Übersicht. Das BGB kennt verschiedene Formen der Wahrnehmung fremder. Interessen durch gerichtlic
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832930721_lese01.pdf
Charakter der Befugnis zur Umgangsbestimmung. Wie die Befugnis zur Bestimmung des Aufenthalts so ist auch die Befugnis zur Bestim- mung des Umgangs Teil der tatsächlichen Personensorge (AnwK-BGB/Rakete-Dombek. § 1632 Rn 13), denn die Entscheidung, mit we
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4249/Microsoft%20Word%20-%209%20...
03.06.1999 - Familienrechtsreformkommentar, 1998, § 1632 BGB Rn. 11). Eine befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Ziffer 3 ZPO wäre dagegen gegen eine getroffene Endent- scheidung des Amtsgerichts statthaft. Die Beschwerde ist aber nicht
http://nuernberg-fuerther.anwaltverein.de/files/media/downloads/vortrag-zum-wec...
Rechtliche Einordnung des Wechselmodells: Entweder Ausgestaltung der elterlichen Sorge: Elternautonomie bei der Gestaltung der Kindesbetreuung. Problem: § 1628 BGB Alleinentscheidungsbefugnis. § 1629 BGB Vertretungsbefugnis. § 1687 BGB Alltagszuständigke
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93357.htm
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=1631-1632&ag=6597
(1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdg
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-herausgabe-des-kin...
A. Der Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 BGB sowie die Umgangsbestimmung nach § 1632 Abs. 2 BGB I. Allgemeines Rz. 1 Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das – aus der Personensorge abgeleitete – Recht, von jedem die Herausgabe des Kindeszu
https://www.moses-online.de/gerichtsbeschluss-verbleibensanordnung-nach-%C2%A7-...
Leitsätze Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Umgangsverbot-nach-BGB-1632-(2)--f262455.html
31.05.2014 - Wenn Sie beide das gemeinsame Sorgerecht haben herrscht das Konsensprinzip, sodass sich beide Elternteile einigen müssen über Fragen der Sorge des Kindes, worunter auch der Umgang mit Dritten fällt, § 1632 Abs. 2 BGB. Haben Sie also nicht da