§ 1632 BGB, Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Paragraph 1632 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.


(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.


(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.


(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.


Benachbarte Paragraphen


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Verfahren auf Herausgabe des Kindes nach § 1632 IV, 1682 BGB

https://www.f01.th-koeln.de/imperia/md/content/isr/downloadslohrentz/14.doc
Verfahren auf Herausgabe des Kindes nach § 1632, 1682 BGB. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Zur Herausgabe ist verpflichtet, wer das Kind dem berechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält. Dies


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In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/21WF656.11.pdf
Leitsätze: In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder. Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Er- hebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung. Kam es über den Aufenthalt des Kindes zu ein

Teil I Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren ... - Soldan

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Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren Vorschriften der §§ 1632–1908 k. BGB. Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1632, 1698a, 1698b BGB. Vorbemerkungen. 1. Übersicht. Das BGB kennt verschiedene Formen der Wahrnehmung fremder. Interessen durch gerichtlic

Umgangsbestimmung § 8 - Nomos Shop

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03.06.1999 - Familienrechtsreformkommentar, 1998, § 1632 BGB Rn. 11). Eine befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Ziffer 3 ZPO wäre dagegen gegen eine getroffene Endent- scheidung des Amtsgerichts statthaft. Die Beschwerde ist aber nicht

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https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93357.htm
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung.

§§ 1631 bis 1632 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=1631-1632&ag=6597
(1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdg

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A. Der Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 BGB sowie die Umgangsbestimmung nach § 1632 Abs. 2 BGB I. Allgemeines Rz. 1 Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das – aus der Personensorge abgeleitete – Recht, von jedem die Herausgabe des Kindeszu

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31.05.2014 - Wenn Sie beide das gemeinsame Sorgerecht haben herrscht das Konsensprinzip, sodass sich beide Elternteile einigen müssen über Fragen der Sorge des Kindes, worunter auch der Umgang mit Dritten fällt, § 1632 Abs. 2 BGB. Haben Sie also nicht da


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1632

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1632 BGB
    § 1632 Abs. 1 BGB oder § 1632 Abs. I BGB
    § 1632 Abs. 2 BGB oder § 1632 Abs. II BGB
    § 1632 Abs. 3 BGB oder § 1632 Abs. III BGB
    § 1632 Abs. 4 BGB oder § 1632 Abs. IV BGB

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