(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/01/rd_318_04082017_Gesetz-z.E...
Bereits heute bedarf eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freihe
http://www.dvjj.de/sites/default/files/medien/imce/documente/themenschwerpunkte...
Das BGB beschreibt Inhalt und Umfang von Sorgerecht und -pflicht für den Bereich des Freiheitsentzuges in den §§1631,1631b BGB und fordert die Genehmigung durch den Familienrichter. Diese Regelung gilt für alle Maßnahmen des Freiheitsentzugs zulasten Min
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811278.pdf
22.02.2017 - hende Maßnahmen wie z. B. Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern. Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, unterliegen allerdings gemäß § 1631b BGB der Genehmigung des Famili- engerichts. Für fr
https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2016/Referentenentwurf_des_BMJV_zur%20E...
BGB). Ihr Elternrecht ist grundrechtlich geschützt. Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, unter- liegen allerdings gemäß § 1631b BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Für frei- heitsentziehende Maßnahmen bei
http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/media.php/bb2.a.5723.de/20120903_Flemm...
03.09.2012 - 1631b BGB. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung. Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes,
https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20091028/24ef75ed/attach...
28.10.2009 - Anlass für eine Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingun- gen freiheitsentziehender Unterbringungen von Kindern und. Jugendlichen sind die Neufassung des § 1631 b BGB durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei G
http://www.dfgt.de/resources/SN-KiKo_Referentenentwurf%20freiheitsentziehende%2...
29.09.2016 - ausdrücklich zuzustimmen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen mindestens ebenso schwerwiegend und belastend sein können wie eine gemäß § 1631b BGB genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Unterbringung. B) Zum Entwurf im Einzelnen: I. Neu
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93355.htm
(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder.
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/geschlossene-unterbringung-eines-kindes...
23.08.2012 - Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631 b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht aussichtslos erscheint. Nach § 1631 b Satz 1
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1631b/
1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen [1]. (1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/071717_Familiengerichtlicher_Gen...
24.07.2017 - Für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern – wie zum Beispiel den Einsatz von Bettgittern, Fixierungen oder sedierenden Arzneimitteln – ist in Zukunft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ( § 1631 b Absatz
https://www.famrb.de/49920.htm
17.10.2017 - Geregelt worden ist in einem neuen § 1631b Abs. 2 BGB ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt, wenn einem Kind – anders als durch Unterbringung i.S.d. § 1631b Abs. 1 BGB – die Freiheit entzogen werden soll. Es wird bestimmt, dass es der Gene