(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
Grundsätzlich haftet der Ehegatte (auch der geschiedene) vor den Verwandten (§ 1608 BGB). Derjenige Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, muss sich vorrangig an den anderen Elternteil halten (§ 1615 l Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB). Die U. findet ih
https://www.bundestag.de/blob/408126/f834cc9b473e504336a4d4f0ac9364ec/wd-7-203-...
7. 3. Elternunterhalt. 11. 3.1. Bedürftigkeit. 11. 3.2. Leistungsfähigkeit. 12. 4. Weitere Grenzen der Unterhaltspflicht. 13. 4.1. Ersatzhaftung, § 1607 BGB. 13. 4.2. Vorrang der Ehegattenhaftung, § 1608 BGB. 14. 4.3. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung,
https://www.iww.de/sr/elternunterhalt/familienunterhalt-ehegatten-haften-vorran...
MErKE | Auf Eltern, die „nur“ als Partner in einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft zusammenleben, kann § 1608 BGB nicht analog angewendet werden. Denn sie sind sich nach dem Gesetz nicht zum Unterhalt verpflichtet. Leistet in einer eheähnlichen Gemei
http://www.koelner-anwaltverein.de/content/download/1669/17739/version/1/file/2...
Gemäß § 1608 I 2 BGB haften die Verwandten ausnahmsweise vor dem Ehegatten, sofern der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne. Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dies gilt ab
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/493-16.pdf?__blo...
02.09.2016 - 1592 BGB. Soweit dem Kind danach derjenige Mann als Vater zugeordnet wird, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1. BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB), können rec
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153958A.pdf
Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs und. Vermögensverhältnissen. [...] § 1608 BGB haftung des Ehegatten oder lebenspartners. (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor desse
https://www.pflege-und-leben.de/de-de/recht/unterhalt/s-1608-bgb-haftung-des-eh...
1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1608/
20.07.2017 - 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners. 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessene
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandt
https://www.brennecke-partner.de/1608-BGB-Haftung-des-Ehegatten-oder-Lebenspart...
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer.
http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1604 E1860, § 1608 E1860, § 1573 SächsBGB, § 1603 E1860, § 1577 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1568-1581, L.