§ 1608 BGB, Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
Paragraph 1608 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.


(2) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
Grundsätzlich haftet der Ehegatte (auch der geschiedene) vor den Verwandten (§ 1608 BGB). Derjenige Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, muss sich vorrangig an den anderen Elternteil halten (§ 1615 l Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB). Die U. findet ih


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zur Frage der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Eltern und ...

https://www.bundestag.de/blob/408126/f834cc9b473e504336a4d4f0ac9364ec/wd-7-203-...
7. 3. Elternunterhalt. 11. 3.1. Bedürftigkeit. 11. 3.2. Leistungsfähigkeit. 12. 4. Weitere Grenzen der Unterhaltspflicht. 13. 4.1. Ersatzhaftung, § 1607 BGB. 13. 4.2. Vorrang der Ehegattenhaftung, § 1608 BGB. 14. 4.3. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung,

Ehegatten haften vorrangig für einander – Kinder erst sekundär ... - IWW

https://www.iww.de/sr/elternunterhalt/familienunterhalt-ehegatten-haften-vorran...
MErKE | Auf Eltern, die „nur“ als Partner in einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft zusammenleben, kann § 1608 BGB nicht analog angewendet werden. Denn sie sind sich nach dem Gesetz nicht zum Unterhalt verpflichtet. Leistet in einer eheähnlichen Gemei

Elternunterhalt - Kölner Anwaltverein eV

http://www.koelner-anwaltverein.de/content/download/1669/17739/version/1/file/2...
Gemäß § 1608 I 2 BGB haften die Verwandten ausnahmsweise vor dem Ehegatten, sofern der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne. Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dies gilt ab

Drucksache 493/16 - Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/493-16.pdf?__blo...
02.09.2016 - 1592 BGB. Soweit dem Kind danach derjenige Mann als Vater zugeordnet wird, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1. BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB), können rec

REchTLIchE GRUNDLAGEN DES ELTERNUNTERhALTS

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153958A.pdf
Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs und. Vermögensverhältnissen. [...] § 1608 BGB haftung des Ehegatten oder lebenspartners. (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor desse


Webseiten zum Paragraphen

§ 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

https://www.pflege-und-leben.de/de-de/recht/unterhalt/s-1608-bgb-haftung-des-eh...
1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

BGB § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1608/
20.07.2017 - 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners. 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessene

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1608 – Haftung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandt

.§ 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

https://www.brennecke-partner.de/1608-BGB-Haftung-des-Ehegatten-oder-Lebenspart...
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer.

Sammlung Sächsisches BGB

http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1604 E1860, § 1608 E1860, § 1573 SächsBGB, § 1603 E1860, § 1577 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1568-1581, L.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1608

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1608 BGB
    § 1608 Abs. 1 BGB oder § 1608 Abs. I BGB
    § 1608 Abs. 2 BGB oder § 1608 Abs. II BGB

  • Werbung