§ 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Paragraph 1609 Bürgerliches Gesetzbuch

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.


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Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

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Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Schüler gem ... - DIJuF

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01.01.2016 - 24.1. Ist der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung des ihm jeweils zustehenden. Selbstbehalts außerstande, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren, so gilt für die Befriedigung der Ansprüche die Rangfolge des § 1609 BGB. 24

REchTLIchE GRUNDLAGEN DES ELTERNUNTERhALTS

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Unterhaltspflicht gegenüber einem (ehemaligen) Partner, der ein gemeinsames nichteheliches Kind betreut (vgl. § 1615 l BGB). Auch seine Unterhaltsansprüche haben also Vorrang gegenüber denen der Eltern des Unterhaltspflichtigen. Die Rangfolge der Unterha

Volljährigenunterhalt - LWL-Landesjugendamt Westfalen

https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/49/37/49374d98-8a56-4e14-...
Rang. • Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhalts- berechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären (§ 1609. Nr.2 BGB),. • Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer;. • bei der Feststellung einer Ehe von lang


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Rangfolge im Unterhaltsrecht - Reihenfolge beim Unterhalt

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§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93313.htm
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1609

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1609 BGB
    § 1609 Abs. 1 BGB oder § 1609 Abs. I BGB

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