§ 1586b BGB, Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Paragraph 1586b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.


(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Formulierungsvorschläge aus diesem Heft

http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge11-2012.doc
Wir verzichten gegenseitig für den Fall der Ehescheidung auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. ... Der vorstehend vereinbarte Unterhaltsverzicht gilt auch für etwaige Unterhaltsansprüche nach dem Tod


PDF Dokumente zum Paragraphen

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12102 letzte Aktualisierung: 27.04 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e9331c83-44a4-4da9-9792-8d6068cbf9ab/12102.pdf
27.04.2004 - BGB § 1586b. Haftung der Erben für nacheheliche Unterhaltsansprüche gem. § 1586b BGB. I. Sachverhalt. Der Ehemann ist in zweiter Ehe verheiratet. Er schuldet der erstehelichen Ehefrau Unterhalt. Die Eheleute der zweiten Ehe wollen erreichen,

ARD-Morgenmagazin Service - Das Erste

http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/morgenmagazin/service/...
14.03.2013 - gangspunkt der Überlegung nämlich ist – und nur so wird der Paragraf 1586b BGB verständlich –, dass. Ansprüche lediglich bei einer im Todeszeitpunkt noch bestehenden Unterhaltspflicht gewährt werden. Gäbe es diese Vorschrift nicht, dann würd

Unterhalt auch über den Tod hinaus ?! Allgemein bekannt ist, dass es ...

http://www.khs-flensburg.de/pdf/unterhalt_tod.pdf
Nach ƒ 1586 b Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die. Unterhaltspflicht auf seinen Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Erben können sich dabei nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, sondern nur darauf, dass sie nich

NJ - Aufsatz - Neue Justiz

http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/2014/Aufsatz_NJ_14_01...
Beschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die. Erben nur bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils des überle- benden Ehegatten einzustehen haben. Von der herrschenden Meinung wird die Auffassung vertre- ten, ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht lass

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Jauernig / Berger / Mansel ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Untertitel 1. Scheidungsgründe (1564–1568) ...................................... 1728. Untertitel 1a. Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anläss- lich der Scheidung (1568a–1568b) ................................................. 1734.


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1586b BGB –Kein Erlöschen bei Tod des ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-2/Kapitel-5/Kein-...
Die Haftung der Erben für den Unterhalt ist aber beschränkt gemäß § 1586 b I 3, II BGB auf den fiktiven kleinen Pflichtteil. Hierbei ist nicht nur der tatsächliche Nachlass zu berücksichtigen, sondern auch der sog. fiktive Nachlass; dieser bemisst sich n

BGB Familienrecht §§ 1564-1586b | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam4-htm
BGB 4. Buch hier: Scheidungsgründe, Unterhalt, §§ 1564 – 1586b. Siebenter Titel. Scheidung der Ehe. I. Scheidungsgründe. § 1564. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Re

Pflichtteilsrecht | Geschiedenenunterhalt und Pflichtteilsergänzung

http://www.iww.de/ee/archiv/pflichtteilsrecht-geschiedenenunterhalt-und-pflicht...
03.12.2009 - Die Bestimmung des § 1586b BGB, die den Ehegattenunterhalt geschiedener Eheleute nach dem Tode des Verpflichteten regelt, liegt an einer Schnittstelle: In ihrem Kern dem Familienrecht zugehörig, ist die Vorschrift ohne Heranziehung pflichtte

§ 1586b BGB Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93270.htm
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1586b – Kein ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 5: Ende des Unterhaltsanspruchs › § 1586b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1586b BGB
    § 1586b Abs. 1 BGB oder § 1586b Abs. I BGB
    § 1586b Abs. 2 BGB oder § 1586b Abs. II BGB

  • Werbung