Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/10UF660.01.pdf
BGB §§ 1587g, 1587l,; VAÜG §§ 1, 2; ZPO §§ 252, 621e. 1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungs- ausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach §. 621e ZPO oder § 19 FGG. 2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine an
https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVb_ZB_702-81.pdf
BGB §§ 1587 ff.; ZPO §§ 3ol, 621 e. Auf ein Rechtsmittel gegen eine in zulässiger Weise erlassene. Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ. 1983, 38) darf das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensb
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/3-824...
nach § 1587 b III BGB erlassene Entscheidung wird deshalb, soweit sie noch nicht erfüllt ist, aufgehoben (§ 53 f FGG). c) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich473. 1247. Für bestimmte Fälle, in denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Muenchener-Kommentar-Buergerlichen-G...
oder eine Kapitalzahlung nach dem AltZertG ausgezahlt wurde. b) Bezug einer Versorgung wegen Invalidität. Der berechtigte Ehegatte erfüllt die. Voraussetzungen zum Bezug einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch dann, wenn er. 7 § 1587 g Abs. 1 BGB aF
https://www.uni-goettingen.de/de/vorlesungsgliederung/45458.html
V. Getrenntleben und Ehescheidung. 1. Getrenntleben (§§ 1567, 1361-1361 b BGB). 2. Ehescheidung (§§ 1564-1568 BGB). 3. Scheidungsverfahren (§§ 606, 622 ff. ZPO). VI. Folgen der Ehescheidung (§§ 1569-1587 p BGB, HausratsVO). 1. Allgemeiner Überblick. 2. U
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam5-htm
BGB 4. Buch hier: Versorgungsausgleich, kirchliche Verpflichtungen §§ 1587 -1588. III. Versorgungsausgleich. 1. Grundsatz. § 1587. (1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, so- weit für sie oder einen von ihnen in der
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93271.htm
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen.
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1564_1587.htm
Rechtsberatung | Anwalt - Recht + Rat | Familienrecht - Eherecht - Scheidung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1587/
Untertitel 3: Versorgungsausgleich [1]. § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz [2]. Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, i
https://openjur.de/g/bgb/1587.html
1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz →. Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversi