§ 1587 BGB, Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Paragraph 1587 Bürgerliches Gesetzbuch

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.


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BGB §§ 1587g, 1587l,; VAÜG §§ 1, 2; ZPO §§ 252, 621e 1. Die ...

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BGB §§ 1587g, 1587l,; VAÜG §§ 1, 2; ZPO §§ 252, 621e. 1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungs- ausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach §. 621e ZPO oder § 19 FGG. 2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine an

nein BGB §§ 1587 ff.; ZPO §§ 3ol, 621 e Auf ein Rechtsmittel gegen ...

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BGB §§ 1587 ff.; ZPO §§ 3ol, 621 e. Auf ein Rechtsmittel gegen eine in zulässiger Weise erlassene. Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ. 1983, 38) darf das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensb

Bergerfurth 715 nach § 1587 b III BGB erlassene Entscheidung wird ...

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nach § 1587 b III BGB erlassene Entscheidung wird deshalb, soweit sie noch nicht erfüllt ist, aufgehoben (§ 53 f FGG). c) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich473. 1247. Für bestimmte Fälle, in denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht

Band 7/Teilband 2: Familienrecht I § 1587 nF ... - Beck Shop

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oder eine Kapitalzahlung nach dem AltZertG ausgezahlt wurde. b) Bezug einer Versorgung wegen Invalidität. Der berechtigte Ehegatte erfüllt die. Voraussetzungen zum Bezug einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch dann, wenn er. 7 § 1587 g Abs. 1 BGB aF

Vorlesung Familienrecht Gliederung

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V. Getrenntleben und Ehescheidung. 1. Getrenntleben (§§ 1567, 1361-1361 b BGB). 2. Ehescheidung (§§ 1564-1568 BGB). 3. Scheidungsverfahren (§§ 606, 622 ff. ZPO). VI. Folgen der Ehescheidung (§§ 1569-1587 p BGB, HausratsVO). 1. Allgemeiner Überblick. 2. U


Webseiten zum Paragraphen

BGB Familienrecht §§ 1587-1588 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam5-htm
BGB 4. Buch hier: Versorgungsausgleich, kirchliche Verpflichtungen §§ 1587 -1588. III. Versorgungsausgleich. 1. Grundsatz. § 1587. (1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, so- weit für sie oder einen von ihnen in der

§ 1587 BGB Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93271.htm
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen.

FamilienRecht - BGB - EheRecht - Ehescheidung - §§ 1564 - 1587

http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1564_1587.htm
Rechtsberatung | Anwalt - Recht + Rat | Familienrecht - Eherecht - Scheidung.

BGB § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1587/
Untertitel 3: Versorgungsausgleich [1]. § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz [2]. Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, i

§ 1587 BGB - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz ...

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1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz →. Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversi


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 3: Versorgungsausgleich › § 1587

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1587 BGB
    § 1587 Abs. 1 BGB oder § 1587 Abs. I BGB

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