§ 1590 BGB, Schwägerschaft
Paragraph 1590 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.


(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.


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4. Die Begriffe der Verwandtschaft und der. Schwägerschaft gemäß §§ 1589 f. BGB. Vater. Mutter. Sohn. Tochter. Ehemann. Ehefrau. Enkel 1 Enkelin 2. Enkelin 3 Enkel 4. Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB). Verwandtschaft in der Seitenlinie (§

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18.05.2017 - 1590 BGB - Schwägerschaft. Fassung von 1. Januar 1900. (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnde

Schwägerschaft - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/schwaegerschaft/schwaegerschaft.htm
Sie besteht zwischen einer Person und den Verwandten ihres Ehegatten (§1590 BGB) und dauert auch nach Auflösung der Ehe fort. Ihre rechtliche Bedeutung ist gering. Sie begründet insbesondere keine Ansprüche auf Unterhalt und kein gesetzliches Erbrecht. S

BGB § 1590 Schwägerschaft - NWB Datenbank

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20.07.2017 - Abschnitt 2: Verwandtschaft. § 1589 Verwandtschaft · § 1590 Schwägerschaft · § 1591 Mutterschaft · § 1592 Vaterschaft · § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod · § 1594 Anerkennung der Vaterschaft · § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit

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https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1590

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1590 BGB
    § 1590 Abs. 1 BGB oder § 1590 Abs. I BGB
    § 1590 Abs. 2 BGB oder § 1590 Abs. II BGB

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