(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
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[11] Dr. Jacoby FamFG Familienverfahren. A. II. 1. II. Familiensachen kraft Sachzusammenhangs. Über die in § 111 FamFG aufgeführten. Familiensachen hinaus sind Familiensachen: 1. Nebenansprüche von Familiensachen. - Verzugs- und Prozesszinsen,. - Sicherh
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14.05.2001 - 1585a Sicherheitsleistung. § 1585b Unterhalt ...... Abs. 1 BGB). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stehen. Wandelung und Minderung und – bei Gattungssachen – Er- satzlieferung zur freien Wahl des Käufers. Diese Rechte .... gemeinerung des Ged
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17.05.2011 - dies bei offenen Unterhaltsansprüchen. Nach Scheidung kann ein Ehegatte grundsätzlich Sicherheitsleistung für Geschiedenenunterhalt gem. § 1585a. BGB für den Einjahresbetrag verlangen. In geeigneten Fällen, in denen die. Unterhaltsforderung
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Kapitel 4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs. § 1585 Art der Unterhaltsgewährung. § 1585a Sicherheitsleistung. § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit. § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt. Kapitel 5. Ende des Unterhaltsanspruchs. § 1586 Wiederverh
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Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sich
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(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die.
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BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 1: Personen. § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit · § 2 Eintritt der Volljährigkeit · §§ 3 bis 6 (weggefallen) · § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung · § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger · § 9 Wohnsitz