§ 1585 BGB, Art der Unterhaltsgewährung
Paragraph 1585 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.


(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.


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Unterhalt zwischen Ehegatten - LEXTEAM

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Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

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Die U. aus Anlass der Betreuung eines Kindes ist für nicht miteinander verheiratete Partner in § 1615 l BGB und für (geschiedene) Ehegatten in § 1570 BGB .... eine Ausnahme bildet der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, auf den sogar schon vor


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Familienrecht Familienrecht Familienrecht Eheverträge - Uni Trier

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Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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§§ 1585 ff. BGB Art der Unterhaltsgewährung & Vereinbarungen ...

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1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung. (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im

§ 1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch.

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Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2; 1612 ...

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Nach §§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Unterhalt monatlich im Voraus fällig. Unterhaltsansprüche, die für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sind Rückstände. Hierzu gehört auch der Unterhalt, der für den Monat gelt

BGB § 1585 Art der Unterhaltsgewährung - NWB Datenbank

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Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten. Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs. § 1585 Art der Unterhaltsgewährung. (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entric


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs › § 1585

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1585 BGB
    § 1585 Abs. 1 BGB oder § 1585 Abs. I BGB
    § 1585 Abs. 2 BGB oder § 1585 Abs. II BGB

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