§ 1564 BGB, Scheidung durch richterliche Entscheidung
Paragraph 1564 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


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Präsentationen zum Paragraphen

Teil 3. Das Scheidungsverfahren - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
1. Legaldefinition der Ehesachen in § 121 FamFG: Scheidung (§§ 1564 ff. BGB); Eheaufhebung (§§ 1313 ff. BGB); Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (Feststellungsinteresse erforderlich). 2. Familiengerichtliche


PDF Dokumente zum Paragraphen

Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Scheidungsverfahren. Ehescheidung erfolgt nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten, § 1564 1 BGB. Mit Rechtskraft des. Urteil ist die Ehe aufgelöst, § 1564 2 BGB. Scheidungsverfahren gehört zu den Ehesachen, für welche die au

A. Allgemeines Familienrecht WiSe 2015/2016 § 12 Das Getrenntleben

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
sungen zu bewahren. Deshalb soll die gerichtliche Entscheidung sicherstellen, dass die Ehe nur bei Vorliegen aller materiellrechtlichen Voraussetzungen und nur nach ordnungsgemä- ßem Ablauf des vorgesehenen Verfahrens aufgelöst wird. • Das gilt für die S

Familienrecht Vorlesung 2 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_2.ppt....
31.10.2013 - 31. Oktober 2013. Notar Dr. Christian Kesseler. 6. 3. Abschnitt Ehescheidung. • Scheidung ist richterlicher. Gestaltungsakt, § 1564 BGB. • Voraussetzung: Scheitern der Ehe, §. 1565 BGB. – Zerrüttungsprinzip v. Schuldprinzip. – Aufhebung der

Vorlesung Familienrecht - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS0809/ws0809_fam_f...
Vorlesung Familienrecht. 6 – Ehescheidung. (Schwab, Rn. 287- 420). Prof. Dr. Gregor Bachmann. Auflösung der Ehe. Aufhebung. (§ 1313). Scheidung. (§ 1564). Page 2. Scheidung: Voraussetzungen. • nur durch Hoheitsakt (= Urteil), § 1564 ... Anlass: – BGB gew

Zugewinnausgleich - §§ 1363 ff BGB

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2017/166/20%20Familienrechtschart.pdf
Im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln: -. Scheidungsausspruch §§ 1564 - 1568 BGB. -. Zugewinnausgleich - §§ 1363 ff BGB, insbesondere §§ 1372ff. BGB. -. Geschiedenenunterhalt § 1569 ff. BGB. -. Kindesunterhalt, § 1601 ff. BGB. -. Sorgerecht, § 1626


Webseiten zum Paragraphen

BGB Familienrecht §§ 1564-1586b | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam4-htm
BGB 4. Buch hier: Scheidungsgründe, Unterhalt, §§ 1564 – 1586b. Siebenter Titel. Scheidung der Ehe. I. Scheidungsgründe. § 1564. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Re

FamilienRecht - BGB - EheRecht - Ehescheidung - §§ 1564 - 1587

http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1564_1587.htm
Rechtsberatung | Anwalt - Recht + Rat | Familienrecht - Eherecht - Scheidung.

§§ 1564 bis 1587 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1564-1587
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich au

§ 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93242.htm
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich.

BGB § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1564/
1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung [1]. 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter dene


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 1: Scheidungsgründe › § 1564

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1564 BGB
    § 1564 Abs. 1 BGB oder § 1564 Abs. I BGB

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