Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
1. Legaldefinition der Ehesachen in § 121 FamFG: Scheidung (§§ 1564 ff. BGB); Eheaufhebung (§§ 1313 ff. BGB); Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (Feststellungsinteresse erforderlich). 2. Familiengerichtliche
http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Scheidungsverfahren. Ehescheidung erfolgt nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten, § 1564 1 BGB. Mit Rechtskraft des. Urteil ist die Ehe aufgelöst, § 1564 2 BGB. Scheidungsverfahren gehört zu den Ehesachen, für welche die au
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
sungen zu bewahren. Deshalb soll die gerichtliche Entscheidung sicherstellen, dass die Ehe nur bei Vorliegen aller materiellrechtlichen Voraussetzungen und nur nach ordnungsgemä- ßem Ablauf des vorgesehenen Verfahrens aufgelöst wird. • Das gilt für die S
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_2.ppt....
31.10.2013 - 31. Oktober 2013. Notar Dr. Christian Kesseler. 6. 3. Abschnitt Ehescheidung. • Scheidung ist richterlicher. Gestaltungsakt, § 1564 BGB. • Voraussetzung: Scheitern der Ehe, §. 1565 BGB. – Zerrüttungsprinzip v. Schuldprinzip. – Aufhebung der
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS0809/ws0809_fam_f...
Vorlesung Familienrecht. 6 – Ehescheidung. (Schwab, Rn. 287- 420). Prof. Dr. Gregor Bachmann. Auflösung der Ehe. Aufhebung. (§ 1313). Scheidung. (§ 1564). Page 2. Scheidung: Voraussetzungen. • nur durch Hoheitsakt (= Urteil), § 1564 ... Anlass: – BGB gew
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2017/166/20%20Familienrechtschart.pdf
Im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln: -. Scheidungsausspruch §§ 1564 - 1568 BGB. -. Zugewinnausgleich - §§ 1363 ff BGB, insbesondere §§ 1372ff. BGB. -. Geschiedenenunterhalt § 1569 ff. BGB. -. Kindesunterhalt, § 1601 ff. BGB. -. Sorgerecht, § 1626
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam4-htm
BGB 4. Buch hier: Scheidungsgründe, Unterhalt, §§ 1564 – 1586b. Siebenter Titel. Scheidung der Ehe. I. Scheidungsgründe. § 1564. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Re
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1564_1587.htm
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https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1564-1587
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich au
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93242.htm
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1564/
1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung [1]. 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter dene