§ 1562 BGB, Öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 1562 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.


(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.


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BGB § 1562 Öffentliche Bekanntmachung - NWB Datenbank

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.§ 1562 BGB Öffentliche Bekanntmachung - Brennecke & Partner

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Zitierungen von § 1562 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Zitierungen von § 1562 BGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1562 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

BGB - Viertes Buch - § 1562

http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 3: Güterrechtsregister › § 1562

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1562 BGB
    § 1562 Abs. 1 BGB oder § 1562 Abs. I BGB
    § 1562 Abs. 2 BGB oder § 1562 Abs. II BGB

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