§ 1559 BGB, Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Paragraph 1559 Bürgerliches Gesetzbuch

Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Unterhaltsrecht - FamRB

http://www.famrb.de/0412_rspr01.pdf
1618a BGB. BGH, Urt. v. 19.5.2004 – XII ZR 304/02. (OLG Frankfurt – 3 UF 134/02). BGB §§ 1601, 1611 Abs. 1. FamRZ 2004, 1559. Bestell-Nr.: FE-01364. Das Problem: In seinen – in immer kürzerer Folge erlas- senen – Entscheidungen zum Elternunterhalt (vgl.

BGB Allgemeiner Teil - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bitter-BGB-Allgemeiner-Teil-97838006457...
12.08.2013 - 564 Bork, BGB AT, Rn. 1559; Medicus, BGB AT, Rn. 948; MünchKomm-BGB/Schramm,. § 167 Rn. 53; Köhler, BGB AT, § 11 Rn. 45; a.A. (genereller Anfechtungsausschluss) Rüthers/. Stadler, BGB AT, § 30 Rn. 43 und 46; für die Irrtumsfälle auch Leipold

Pauschalierte Entschädigungsansprüche im Reisevertragsrecht ...

https://www.bundestag.de/blob/504124/0436b697a0e002c23c1cef366376616a/wd-7-026-...
02.03.2017 - 2017 Deutscher Bundestag. WD 7 - 3000 - 026/17. Pauschalierte Entschädigungsansprüche im Reisevertragsrecht. Rechtsprechung zu § 651i Absatz 3 BGB. Sachstand. Wissenschaftliche Dienste ...

Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Bedürftigkeit, §§ 1559,1577 BGB. Maß des Unterhalts: Bestimmt sich nach den ehelichen Lebens- verhältnissen § 1578 I 1 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt: Grund- satz: Rechtskraft der Scheidung. Ausnahmen möglich. Grundsätzlich keine Bedarfsobergrenze. Bedarfsb

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Jauernig-Buergerliches-Gese...
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc


Webseiten zum Paragraphen

§ 1559 BGB Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93237.htm
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den.

§ 1559 BGB, Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1559
1Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. 2Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen

§ 1559 BGB - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1559/
1559 BGB - § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks.

.§ 1559 BGB Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

https://www.brennecke-partner.de/1559-BGB-Verlegung-des-gewoehnlichen-Aufenthal...
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiede.

BGB § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1559/
1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. 1Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. 2Die frühere Eintragung gilt als von neuem


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 3: Güterrechtsregister › § 1559

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1559 BGB
    § 1559 Abs. 1 BGB oder § 1559 Abs. I BGB

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