§ 1558 BGB, Zuständiges Registergericht
Paragraph 1558 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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BGB 4. Buch hier: Güterrechtsregister: §§ 1558 – 1563. III. Güterrechtsregister. § 1558. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt

§ 1558 BGB Zuständiges Registergericht Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93236.htm
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung.

BGB § 1558 Zuständiges Registergericht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1558/
1558 Zuständiges Registergericht [1]. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,

.§ 1558 BGB Zuständiges Registergericht - Brennecke & Partner

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1558 BGB Zuständiges Registergericht. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, d

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(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgerich


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 3: Güterrechtsregister › § 1558

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1558 BGB
    § 1558 Abs. 1 BGB oder § 1558 Abs. I BGB
    § 1558 Abs. 2 BGB oder § 1558 Abs. II BGB

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