(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Familienrecht-1297-1588-LPa...
1360 bis 1362 BGB). Frau Weber-Monecke hat auch – wie in der Vorauflage – wiederum den ‚Kaiserparagraphenā, § 1588 BGB, erläutert. Das eheliche Güterrecht haben Frau Prof. Dr. Koch (§§ 1363 bis 1390, 1519 BGB) und. Herrn Prof. Dr. Kanzleiter (§§ 1408 bis
https://www.soldan.de/media/pdf/7f/b2/80/9783406664984_LP.pdf
haltsrechts zum 1.1.2008 trotz der Stärkung der Eigenverantwortung in § 1569 BGB beim nachehelichen Unterhalt in seinen Materialien zur Neufassung des § 1570 BGB ausdrücklich hingewiesen.6 Auch wenn die Neufassung der §§ 1570, 1615l BGB ins-. 1 BGH FamRZ
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Druckerei C.H. Beck. Bamberger/Roth: Kommentar zum BGB ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 22.12.2011. Kommentar zum. Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 3. §§ 1297–2385. Rom I-VO · Rom II-VO · EGBGB. Herausgegeben von. Dr. Hein
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848705290_lese01.pdf
BGB. NomosKOMMENTAR. Band 4: §§ 1297–1921. 3. Auflage. Nomos. Familienrecht. Herausgegeben von. Prof. Dr. Dagmar Kaiser ... BGB zur Beschneidung des männlichen Kindes; im Güterrecht den neuen deutsch-französischen Wahlgü- terstand in § 1519 BGB; .... Unt
https://www.iww.de/fk/unterhalt/kindesunterhalt-die-gesteigerte-unterhaltspflic...
unterhaltsrechtlich auf dem ersten Rang, § 1609 Nr. 1 BGB. Unterhalts- ... S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen: |. 1. eltern müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen. Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel bis zum notwendigen Eigen- .... pflicht nach
http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3d-htm
BGB 4. Buch hier: Güterrechtsregister: §§ 1558 – 1563. III. Güterrechtsregister. § 1558. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93236.htm
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1558/
1558 Zuständiges Registergericht [1]. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
https://www.brennecke-partner.de/1558-BGB-Zustaendiges-Registergericht_62190
1558 BGB Zuständiges Registergericht. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, d
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgerich