§ 1560 BGB, Antrag auf Eintragung
Paragraph 1560 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.


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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Beck Shop

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§ 1560 BGB Antrag auf Eintragung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93238.htm
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.§ 1560 BGB Antrag auf Eintragung - Brennecke & Partner

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Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 3: Güterrechtsregister › § 1560

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1560 BGB
    § 1560 Abs. 1 BGB oder § 1560 Abs. I BGB

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