Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910521_Excerpt_001.pdf
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: · Staudinger BGB - Buch 4: Familienrecht : §§ 1363 - 1563 (Eheliches · Güterrecht). Bearbeitet von. Prof. Dr. jur., Dr. jur. h.c. mult., Dr. phil. h.c. Christian Bar, Eckhard Rehme, Burkhard Thiel
https://www.uni-goettingen.de/de/vorlesungsgliederung/45458.html
2. IV. Ehegüterrecht (§§ 1363-1563 BGB). 1. Allgemeine Grundüberlegungen. 2. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). 3. Gütertrennung (§ 1414 BGB). 4. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). V. Getrenntleben und Ehescheidung. 1. Getrenntleben (§§ 1567, 1361
http://www.artzlopez.com/sites/13%20RECHTSVERGLEICH%20ehelicher%20G%FCterstand....
1) Deutsches Recht: §§ 1363-1563 BGB. Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB: - Als gesetzlicher Güterstand durch das Gleichberechtigungsgesetz eingeführt. - Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinsc
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
I. Begriff des Güterrechts. Das eheliche Güterrecht findet sich in den §§ 1363 bis 1563 BGB. Man sagt, dass das Güterrecht regele, inwieweit das Zusammenleben der Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft auch eine Gemeinschaft des Vermögens und de
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
Druckerei C.H. Beck. Bamberger/Roth: Kommentar zum BGB ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 22.12.2011. Kommentar zum. Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 3. §§ 1297–2385. Rom I-VO · Rom II-VO · EGBGB. Herausgegeben von. Dr. Hein
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93241.htm
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
http://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3d-htm
BGB 4. Buch hier: Güterrechtsregister: §§ 1558 – 1563. III. Güterrechtsregister. § 1558. (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1563
1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. § 1562 BGB, Öffentliche Bekanntmachung · § 1564 BGB, Scheidung durch richterliche Entscheidung ·
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-3/Registereinsic...
1563 Registereinsicht. Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1563/
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe. Titel 6: Eheliches Güterrecht. Untertitel 3: Güterrechtsregister. § 1563 Registereinsicht. 1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Ve