§ 1561 BGB, Antragserfordernisse
Paragraph 1561 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.


(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt

1.
zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2.
zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird;
3.
zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4.
zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).


(3) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Informationen zum Güterrechtsregister - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Informationen_zum_Gueterrechtsregist...
Beziehungen, insbesondere zu. Verfügungsbeschränkungen (§ 1365 f. BGB). Ausschließung oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der. Zugewinngemeinschaft. Beschränkung oder Ausschließung der Schlüsselgewalt (§§ 1357, 1561 Abs. 2. Nr. 1 und 4 BGB). Zug

us_§ 447 I BGB

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M.; str.), deren schuldhafte Verletzung. (f)) durch A gem. § 278 S. 1 BGB V zugerechnet wird. → § 447 I BGB bei Transport durch „eigene. Leute“ (+), aber deren Verschulden kein Zufall iSd. § 447 I BGB; dasselbe gilt bei g) (h. M.). 1. Lit.: Oetker/Maultz

XXVI Internationaler Kongress des Notariats Marrakesch 2010 Bericht ...

https://www.bnotk.de/_downloads/UINL_Kongress/Marrakesch/Thema-II-2010_DE.pdf
in Einzelfällen auch einer von Ihnen allein, § 1561 BGB. Eintragungs- fähig sind insbesondere33. • Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, deren Änderungen und. Aufhebung,. • sonstige Änderungen bzw. der Ausschluss des gesetzlichen Gü- terstands,. • Besch

Stellenausschreibungen - 1561 - Berlin.de

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21.09.2011 - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) werden erwartet. Gründliche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des BGB (insb. Familienrecht) sind ebenso erforderlich, wie Kenntnisse über den Aufbau und die Arbeitsweisen der Berliner

ZInsO-Aufsätze - ZEFIS

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Insolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a. InsO, soweit es um die Interessen solcher Gläubiger geht, die erst nach Insolvenzreife der GmbH in geschäftlichen Kontakt zu dieser getreten sind (sog. Neugläubiger).2. Überhaupt nicht geregelt ha


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1561 Antragserfordernisse - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1561/
20.07.2017 - 1561 Antragserfordernisse. (1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Der Antrag eines Ehegatten genügt. zur Eintragung eines Ehevertrags oder ei

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1561 - Haufe

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Sammlung Sächsisches BGB - Juris

https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.id=CUST0000094...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 2025 E 1860, § 1991 SächsBGB, § 2026 E 1860, § 1990 SächsBGB, § 2027 E 1860 ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1990-1994, H.

Güterrechtsregister | Saarland.de

https://www.saarland.de/120103.htm
Das Güterrechtsregister ist ein Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird. In ihm werden auf Antrag abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetragen. Der Antrag muss i.d.R. durch beide Ehegatten gemeinsam (§§

Fortbestand der Unterlizenz bei Erlöschen der Hauptlizenz („M2Trade ...

https://www.zip-online.de/heft-32-2012/zip-2012-1561-fortbestand-der-unterlizen...
19.07.2012 - 26.3.2009 – I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 – Reifen Progressiv). 3. Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenzneh


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 3: Güterrechtsregister › § 1561

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1561 BGB
    § 1561 Abs. 1 BGB oder § 1561 Abs. I BGB
    § 1561 Abs. 2 BGB oder § 1561 Abs. II BGB
    § 1561 Abs. 3 BGB oder § 1561 Abs. III BGB

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