§ 152 BGB, Annahme bei notarieller Beurkundung
Paragraph 152 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


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152 Annahme bei notarieller Beurkundung →. Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. D

§ 152 BGB, Annahme bei notarieller Beurkundung - Steuernetz

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Wird ein Vertrag notariell beurkundet ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind so kommt der Vertrag mit der nach 128 erfolgten Beurkundung der.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag › § 152

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 152 BGB
    § 152 Abs. 1 BGB oder § 152 Abs. I BGB

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