Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ExkursKreSi1.ppt
nach § 151 S. 1 BGB keine Erklärung der Annahme durch Gläubiger erforderlich. Formgebot § 766 BGB. - gilt nur für Erklärung des Bürgen. - die Erklärung des Bürgen muss „erteilt“ werden, also zur Verfügung stehen, nicht nur durch Telefax übermittelt werde
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
1 Wichtig: § 151 BGB ersetzt nicht das Vorliegen der Willenserklärung. Diese muss da sein, wenn auch konkludent. § 151 macht lediglich Ausnahmen bei den Voraussetzungen der Wirksamkeit der Annahme, indem er auf Teile der Abgabe (auf den Weg bringen) und
http://www.jura.uni-frankfurt.de/59716768/Fa_lleLo_sungenBWL1.docx?
151 S. 1, 1. Alt. BGB entbehrlich. Gem. § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag auch ohne Zugang der Annahmeerklärung zu Stande, wenn dieser nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf ihn verzichtet hat. Vorliegend hat G sehr kurzfrist
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall06.pdf
Zur Vertiefung zu § 241a BGB: Lorenz JuS 2000, 833 (841); aus strafrechtl. Sicht: Matzky NStZ 2002, 458; zur Annahme nach § 151 BGB: BGH NJW 1997,. 2233; NJW-RR 1986, 415. A. Ausgangsfall: V könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung von € 89 aus § 433 Ab
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Folien_05_2.pdf
18.11.2009 - (3) Verspätete Antwort gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag. Annahme = Vertragsdurchführung. 5. Annahme gemäß § 151 BGB a) Annahme ist grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, muss also zugehen. (§ 130 BGB). b) Ausnahmsweis
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_9.pdf
bei B gem. § 130 I BGB) b) Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB. § 151 I befreit vom Erfordernis des Zugangs einer Annahmeerklärung, nicht hingegen vom Erfordernis eines objektiv erkennbar hervorgetretenen Erklärungstatbestands
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Empfangsbedürftige Willenserklärungen (Regelfall). ▫ Wirksamwerden durch Abgabe und Zugang. ▫ Bsp.: Vertragsangebot, Kündigung. - Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. ▫ Wirksamwerden durch Abgabe. ▫ Bsp.: Testament (§§ 1937, 2247 Abs. 1 BGB). ▫ I
http://www.zar.kit.edu/getData.php?ID=33&download=277
Universität. BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester. Karlsruhe (TH). Bedeutung des § 151 S. 1: • Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. • Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen.
http://www.wipr-recht.de/Annahmeerkl%C3%A4rung-ohne-Zugang-an-Antragenden--%C2%...
Die vertragliche Einigung erfordert gemäß §§ 145 ff. BGB Antrag und Annahme. Davon macht auch § 151 BGB keine Ausnahme. Ausdrücklich bestimmt § 151 S. 1 BGB, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommt. § 151 S. 1 BGB verzichtet ledigli
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/annahme.htm
Unter den Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB ist also die Annahmeerklärung ausnahmsweise nicht empfangsbedürftig. Dies macht es möglich, dass die Annahme durch Erfüllungs-, Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen erklärt werden kann. Eine Annahme durch ei
https://www.iurastudent.de/content/c-die-annahme
Wie das Angebot ist auch die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang nur im Ausnahmefall des § 151 BGB nicht erforderlich ist. Die Annahme kann vom Empfänger nur solange abgegeben werden, wie der Antrag des anderen wirksam ist bzw.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/151/
151 BGB - § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine.
http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/304384,0.html
Hallo zusammen, ich bin ein Student im Bereich Logistik. In unserem Fach logistische Rechtsfragen wurde der §151 BGB im Bezug auf den §362 HGB (Schweigen des Kaufmannes auf Anträge) erläutert. Ich verstehe den §151 BGB nicht so wirklich. Würde jdm von eu